Die Beantragung und Übermittlung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung wird ab dem 1. Januar 2024 durch ein vollständig digitalisiertes Verfahren ersetzt. Das bis dato von den Krankenkassen verwendete Verfahren ist zumeist noch papiergestützt. Die Umstellung auf ein automatisiertes Verfahren dient der Entlastung von Krankenkassen und Arbeitgeber.
Unternehmen, die sich an öffentlichen Ausschreibungen beteiligen möchten oder im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung tätig sind, benötigen verschiedene Unbedenklichkeitsbescheinigungen. Eine wesentliche Rolle spielt die Unbedenklichkeitsbescheinigung auch bei der Haftungsfreistellung innerhalb des Baugewerbes.
In der Unbedenklichkeitsbescheinigung bestätigt die Krankenkasse nicht nur die Anzahl der bei ihr versicherten Beschäftigten, sondern gibt auch Auskunft darüber, ob der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge regelmäßig nachgekommen ist. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist also ein Beleg für die Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Unternehmens.
Anträge auf Bereitstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung können ab 1. Januar 2024 über das Lohnprogramm oder einer Ausfüllhilfe an die Krankenkassen auf elektronischem Weg übermittelt werden und die Krankenkasse übermittelt sodann die Bescheinigung elektronisch an den Arbeitgeber zurück. Arbeitgeber ohne eigenes Lohnbüro können natürlich weiterhin über Bevollmächtigte wie beispielsweise den Steuerberater den Antrag bei der jeweiligen Krankenkasse stellen lassen.