Eine Erkältung, Migräne, ein Bandscheibenvorfall oder ein gebrochenes Bein, die Ursachen für den krankheitsbedingten Ausfall eines Mitarbeiters können vielfältig sein. Fällt ein Mitarbeiter krankheitsbedingt aus, muss der Arbeitgeber bis zu sechs Wochen das Arbeitsentgelt fortzahlen. Fällt ein Mitarbeiter wegen verschiedener Krankheiten im Laufe des Jahres aus, so besteht sogar für jeden Krankheitsfall ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung von bis zu sechs Wochen. Für kleine und mittelständische Unternehmen sind solche Ausfallzeiten ein unkalkulierbares, finanzielles Risiko. Schließlich handelt es sich bei der Lohnfortzahlung um eine Geldleistung, für die vom Mitarbeiter keine Gegenleistung erbracht wird, kurz es handelt sich um „Lohnzahlung ohne Arbeitsleistung“. Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist in Deutschland gesetzlich [Weiterlesen…]
Mitarbeiter krank? Antrag auf U1-Erstattung nicht vergessen
Kalt, feucht, Nieselregen – die aktuelle Wetterlage ist prädestiniert, um Erkältungskrankheiten Vorschub zu leisten. Und so trudeln sie frühmorgens telefonisch, per Fax oder als Messenger im Malerbüro ein. Die Rede ist von Krankmeldungen. Dem Betrieb fehlt dann nicht nur die Arbeitsleistung. Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz hat er zudem bis zu sechs Wochen dem Mitarbeiter seinen Lohn zu zahlen. Diese Pflicht zur Lohnzahlung ohne Gegenleistung stellt für viele Kleinbetriebe eine nicht unerhebliche, finanzielle Belastung [Weiterlesen…]
Umlageverfahren-U1: Jetzt Erstattungssatz wählen
Anfang eines Jahres stellt der Unternehmer die Weichen für das neue Geschäftsjahr. Dazu gehört auch, einen Blick auf die Kostensituation des Betriebs zu werfen. Personalkosten spielen dabei eine nicht unerhebliche Rolle. In diesem Zusammenhang sind Mitarbeiterkranktage für die Betriebe eine besondere Herausforderung. Denn sind Mitarbeiter krank, fehlt dem Betrieb nicht nur die Arbeitsleistung. Die Pflicht zur Lohnfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz stellt für viele Kleinbetriebe eine nicht unerhebliche Belastung [Weiterlesen…]
Kein Geld verschenken: Umlage U1 – Jetzt Erstattungssatz wählen!
Wer nicht aufpasst, verschenkt schnell eine Menge Geld. Aber es ist nicht immer leicht durch das Dickicht an Gesetzen, Satzungen und Verfahrensmodalitäten durchzudringen. Das sogenannte U1-Verfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) ist so ein Fall. So leisten viele Arbeitgeber ihren finanziellen Pflichtbeitrag, wissen aber nicht, dass sie hierbei auch Wahlmöglichkeiten haben. Aber fangen wir vorne an. [Weiterlesen…]