Anfang eines Jahres stellt der Unternehmer die Weichen für das neue Geschäftsjahr. Dazu gehört auch, einen Blick auf die Kostensituation des Betriebs zu werfen. Personalkosten spielen dabei eine nicht unerhebliche Rolle. In diesem Zusammenhang sind Mitarbeiterkranktage für die Betriebe eine besondere Herausforderung. Denn sind Mitarbeiter krank, fehlt dem Betrieb nicht nur die Arbeitsleistung. Die Pflicht zur Lohnfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz stellt für viele Kleinbetriebe eine nicht unerhebliche Belastung dar.
Entgeltfortzahlungsversicherung
Arbeitgeber, die regelmäßig nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen, müssen daher nach §1 Absatz 1 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) am Umlageverfahren U1 teilnehmen. Mit dieser Pflichtversicherung kann zwar auch die fehlende Arbeitsleistung nicht ersetzt werden. Sie soll aber verhindern, dass Kleinbetriebe durch die Entgeltkosten bei Krankheit finanziell überfordert werden. Durch das Umlageverfahren werden die wirtschaftlichen Risiken im Krankheitsfall auf eine Vielzahl an Betrieben verteilt. Die Arbeitgeber zahlen monatlich für jeden Mitarbeiter mit den fälligen Sozialversicherungsbeiträgen einen Umlagebeitrag U1 an die gesetzliche Krankenkasse des Mitarbeiters. Wird ein Mitarbeiter nun krank und muss der Arbeitgeber den Lohn weiterzahlen, erstattet ihm die Krankenkasse auf Antrag einen Teil des aufgewendeten Lohns.
Überblick verschaffen
Umlage- und Erstattungssätze sind je nach Kasse unterschiedlich hoch, da sie von jeder gesetzlichen Krankenkasse festgelegt werden. Jede Kasse bietet in der Regel mehrere Erstattungssätze an. In der Regel kann zwischen drei bis vier unterschiedlichen Umlage- und Erstattungssätzen gewählt werden, wobei es immer einen Regelsatz gibt, in den der Arbeitgeber eingestuft wird, wenn er keinen anderen Erstattungssatz wählt. Je nach Wunsch des Arbeitgebers erstattet die Kasse zwischen 40 und 80 Prozent der Lohnfortzahlung. Die Erstattungsquote ist an die Höhe des Umlagesatzes gekoppelt.
Fristen beachten
Für den Arbeitgeber besteht zu Beginn eines Jahres die Möglichkeit, den bisherigen Umlage- und Erstattungssatz an seine betrieblichen Bedürfnisse anzupassen. Macht ein Unternehmer von diesem Wahlrecht keinen Gebrauch, so bleibt es bei dem bisherigen Erstattungssatz bei der jeweiligen Krankenkasse. Wer jedoch die Erstattungssätze ändern will, sollte sich beeilen. Die Krankenkassen akzeptieren eine Änderung nur innerhalb einer von der Kasse festgelegten Frist im Januar eines Jahres. In der Regel muss der Antrag bis zur Fälligkeit des Sozialversicherungsbeitrags für Januar bei der Krankenkasse eingegangen sein. Das wäre für das Jahr 2024 der 29. Januar. Einige Kassen akzeptieren auch einen Eingang bis Monatsende. Wer eine Änderung plant, sollte sich also in jedem Fall sputen. Die Wahl gilt im Übrigen für das gesamte Kalenderjahr. Ein unterjähriger Wechsel ist nicht möglich.
Risikoabschätzung vornehmen
Das Wahlrecht kann nicht für jeden Mitarbeiter, sondern nur kassenbezogen ausgeübt werden. Das erschwert natürlich die Risikoabschätzung und die Wahl des Erstattungs- und Beitragssatzes. Doch es lohnt sich, kassenbezogen die Beitrags- und Erstattungszahlungen des vergangenen Jahres einmal unter die Lupe zu nehmen. Auch die durchschnittlichen Krankheitstage der einzelnen Mitarbeiter in den vergangenen Jahren sind in die Betrachtung mit einzubeziehen. So kommt man zu einer Risikoabschätzung und kann die jeweils gewünschte Erstattungsquote aus dem Umlageverfahren festlegen.
Wer als Unternehmer kein Geld verschenken will, sollte sich zu Jahresbeginn auch mit den Beitragszahlungen und Erstattungsquoten aus dem Umlageverfahren U1 auseinandersetzen.