Eine Erkältung, Migräne, ein Bandscheibenvorfall oder ein gebrochenes Bein, die Ursachen für den krankheitsbedingten Ausfall eines Mitarbeiters können vielfältig sein. Fällt ein Mitarbeiter krankheitsbedingt aus, muss der Arbeitgeber bis zu sechs Wochen das Arbeitsentgelt fortzahlen. Fällt ein Mitarbeiter wegen verschiedener Krankheiten im Laufe des Jahres aus, so besteht sogar für jeden Krankheitsfall ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung von bis zu sechs Wochen. Für kleine und mittelständische Unternehmen sind solche Ausfallzeiten ein unkalkulierbares, finanzielles Risiko. Schließlich handelt es sich bei der Lohnfortzahlung um eine Geldleistung, für die vom Mitarbeiter keine Gegenleistung erbracht wird, kurz es handelt sich um „Lohnzahlung ohne Arbeitsleistung“. Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist in Deutschland gesetzlich geregelt, und zwar im sogenannten Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).
Umlagestrategie entwickeln
Um die mit den Ausfallzeiten anfallenden Entgeltkosten für kleine und mittelständische Betriebe abzumildern, wurde das Umlageverfahren U1 für Betriebe mit bis zu 30 Mitarbeitern als Pflichtversicherung geschaffen. So wird aus einem unkalkulierbaren Kostenrisiko ein kalkulierbares. Denn die monatlichen Umlagekosten und die bei einem Ausfall erstattbaren Lohnkosten sind bekannt. Sie geben dem Betrieb die Möglichkeit, seine individuelle Umlagestrategie festzulegen und jährlich neu zu bewerten.
Erstattungs- und Umlagesatz wählen
Betriebe, die am Umlageverfahren teilnehmen, führen monatlich im Rahmen der Lohnabrechnung einen Umlagebeitrag an die Krankenkasse des jeweiligen Mitarbeiters ab. Der Beitragssatz liegt in der Regel zwischen 1 und 3 Prozent des Mitarbeiter-Bruttogehalts. Erkrankt der Mitarbeiter, erhält der Arbeitgeber sodann zwischen 40 und 80 Prozent des Entgelts erstattet. Die Erstattungs- und Umlagesätze sind kassenindividuell festgelegt. Doch welcher Erstattungssatz zum Tragen kommt, kann der Arbeitgeber entscheiden. Die Kassen bieten mehrere Erstattungssätze und daran gekoppelte Umlagesätze an. Will der Arbeitgeber einen Erstattungssatz wählen, muss die Wahlerklärung allerdings spätestens bis zur Fälligkeit des Januar-Beitrages bei der Krankenkasse eingehen. Sie bleibt dann für den Arbeitgeber bindend und kann nur jeweils zu Jahresbeginn geändert werden. Macht der Arbeitgeber von seinem Wahlrecht keinen Gebrauch, gilt der von der Kasse festgelegte Regelerstattungssatz. Dieser liegt meist bei rund 70 Prozent. Die Chance, den Erstattungssatz individuell für jede Kasse zu wählen, sollte jedoch nicht verpasst werden, denn je nach gewähltem Tarif kann die monatliche Umlagezahlung ganz schön ins Geld gehen.
Mitarbeiter-Krankheitszeiten bewerten
Ein Blick auf die Krankheitszeiten der Mitarbeiter der letzten zwei bis drei Jahre gibt Aufschluss darüber, wie oft ein Mitarbeiter erkrankt war. War ein Mitarbeiter beispielsweise noch nie oder äußerst selten krank und ist er als einziger Mitarbeiter bei der Krankenkasse X versichert, dürfte die Wahl bei dieser Umlagekasse wohl auf den ermäßigten Erstattungssatz fallen. Häufig sind aber mehrere Mitarbeiter bei einer Krankenkasse versichert. Haben diese im Schnitt höhere Ausfallzeiten zu verbuchen, sollte die Wahl des allgemeinen oder eines höheren Erstattungssatzes in Betracht gezogen werden. Anhand der Mitarbeiterkranktage lassen sich auch die von der Kasse angebotenen Tarife fiktiv durchrechnen. Auf diese Weise zeigt sich schnell eine Tendenz für oder gegen den einen oder anderen Tarif. Dieses Wissen ist elementar für eine Risikobewertung und Festlegung einer betrieblichen Umlagestrategie. Erledigt ein externes Lohnbüro die Lohnabrechnung steht dieses dem Malerunternehmer sicherlich gerne unterstützend und beratend zur Seite.
Der Chef als Arbeitgeber hat zwar keinen Einfluss auf die Krankenkassenwahl des Mitarbeiters, kann aber über die Wahlerklärungen seine eigene, betriebliche Umlagestrategie verfolgen. Das sollte jeder Arbeitgeber nutzen.
Lesen Sie auch:
Produktivitätskillern auf der Spur: Mitarbeiterfehlzeiten auf einen Blick