Erstmals in der bundesdeutschen Geschichte werden Arbeitgeber zur Auszahlung einer staatlichen Sozialleistung herangezogen. Jeder Unternehmer ist verpflichtet, eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro mit der ersten, nach dem 31. August 2022 vorzunehmenden regelmäßigen Lohnabrechnung an seine Beschäftigten als steuerpflichtigen Lohnzuschuss auszuzahlen, wenn bei diesen die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Doch der ganze Vorgang ist nicht so easy-peasy wie von vielen gedacht und die Auszahlung erledigt sich nicht mal eben so nebenbei. Was für die Großindustrie aufgrund der Manpower in großen Lohnabteilungen ein Spaziergang sein mag, bedeutet für kleine und mittelständische Betriebe, die die Lohnabrechnung inhouse erledigen, eine weitere Herausforderung, die jede Menge Zeit verschlingt und dem Betrieb selbst nichts bringt. Doch die Unternehmen haben kein Interventionsrecht. Diese Pflicht wurde allen Arbeitgebern von der Regierungskoalition oktroyiert. Widerspruch zwecklos. Umsetzung Pflicht.
Mit dieser Neuerung gehen natürlich zahlreiche Anwendungsfragen einher, die bislang nur unzureichend bis gar nicht geklärt waren. Jetzt hat das Bundesfinanzministerium zu den wesentlichen Fragen Stellung bezogen. Mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das Ministerium FAQs, also eine Liste mit Fragen und Antworten, zur Energiepreispauschale inhaltlich abgestimmt und auf seiner Internetseite veröffentlicht.
Allein 26 Fragen und Antworten in dieser FAQ-Liste betreffen die Auszahlung der Pauschale durch den Arbeitgeber. Sie bringen für Arbeitgeber bzw. Lohnbuchhalter etwas Licht ins Dunkel der neuen Materie und es empfiehlt sich, diese FAQs zur Kenntnis zu nehmen. Hier finden sich nicht nur Erläuterungen zu den Anspruchsvoraussetzungen, sondern auch zahlreiche Fallbeispiele sowie eine Mustertextvorlage für die Bestätigung des ersten Beschäftigungsverhältnisses bei Minijobbern. Bei der Auszahlung nicht vergessen sollte der Arbeitgeber übrigens all jene Beschäftigte, die Lohnersatzleistungen wie Krankengeld, Elterngeld oder Kurzarbeitergeld beziehen. Wie das Bundesfinanzministerium ausführt, hat der Arbeitgeber auch an sie die Energiepreispauschale auszuzahlen, wenn die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. All das und wesentlich mehr, ist nachzulesen auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums (externer Link): FAQs „Energiepreispauschale (EPP)“.
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