Beim Autofahren gilt: Hände weg vom Handy, statt dessen besser Freisprechanlagen oder Vorlesefunktionen nutzen und den Geldbeutel schonen. Doch nicht nur Telefonate werden mit diesen Mobilgeräten geführt. Sie werden auch zur Navigation, zum Musikabspielen oder zur Kommunikation via Messengerdienste gerne genutzt. Um dieser Entwicklung Rechnung zu tragen, ist das hand-held-Verbot nicht nur auf Handys im klassischen Sinne wie Smartphones begrenzt. Die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften wurden entsprechend angepasst und so sind seit 19. Oktober 2017 sämtliche technische Geräte der Kommunikations-, Informations- und Unterhaltungselektronik wie Laptops, Tablets oder sonstige Kleincomputer von dem hand-held-Verbot erfasst. Verstöße werden zudem mit höheren Bußgeldern als bisher geahndet. Wer gegen §23 Abs. 1a StVO verstößt, wird mit 100 Euro zur Kasse gebeten und geht eine Sachbeschädigung mit dem Verstoß einher wird es mit 200 Euro teurer und einen Punkt in Flensburg gibt es noch obendrein.
Das hand-held-Verbot gilt übrigens auch beim Fahrradfahren. Radfahrer, die mit einem Handy in der Hand erwischt werden, droht ebenfalls ein höheres Bußgeld. Sie werden künftig 55 Euro Strafe zahlen.
Ablenkung von der Fahraufgabe ist eine zentrale Unfallursache im Straßenverkehr. Zu dieser Feststellung kommt die Allianz Ablenkungsstudie 2016. Fast die Hälfte aller Autofahrer nutzt der Studie zufolge ihr Mobiltelefon während der Fahrt, auch händisch im Sinne eines Handyverstoßes. „Der telefonierende Kraftfahrzeugführer mit dem Handy am Ohr und der Kurznachrichten eintippende Fahrer mit dem Mobiltelefon in der Hand gehören bedauerlicherweise zum täglichen Verkehrsgeschehen“, konstatierte das Bundesverkehrsministerium in seiner Begründung zur Neufassung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschrift. Die Ausweitung des hand-held-Verbotes auf sämtliche Geräte der Kommunikations-, Informations- und Unterhaltungselektronik sowie die höhere Strafbewehrung erscheinen daher nur folgerichtig.
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