„Ihren Führerschein bitte.“ Diese Aufforderung hat wohl jeder Fahrzeugführer schon einmal aus dem Munde eines Verkehrspolizisten gehört. Aber auch Arbeitgeber müssen ihre Mitarbeiter zur Führerscheinkontrolle bitten, wenn ihnen ein Firmenfahrzeug überlassen werden soll. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Firmenfahrzeug dem Mitarbeiter zur dauerhaften alleinigen Nutzung als Dienstwagen überlassen wird oder ob es sich nur um eine einmalige oder gelegentliche Fahrt zur Baustelle oder zum Großhandel mit einem Fahrzeug des Unternehmens handelt.
Fahren ohne Fahrerlaubnis: Strafbarkeit des Halters
Eine gesetzliche Grundlage für die Führerscheinkontrolle ergibt sich aus §21 Abs. 1 Nr. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Danach macht sich ein Halter eines Fahrzeugs strafbar, wenn er anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu gehörige Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen eines Fahrzeugs verboten ist. Es genügt insoweit bereits fahrlässiges Verhalten des Fahrzeughalters (§21 Abs. 2 Nr. 1 StVG).
Hat der Arbeitgeber seine Kontrollpflicht vernachlässigt und überlässt er dem Mitarbeiter ohne gültige Fahrerlaubnis ein Firmenfahrzeug, so drohen ihm als Fahrzeughalter strafrechtliche und bei einem verursachten Verkehrsunfall unter Umständen auch versicherungs- sowie haftungsrechtliche Konsequenzen. Übrigens ist der Arbeitgeber nicht aus dem Schneider, nur weil das Unternehmen als GmbH geführt wird. In diesem Fall trifft den Geschäftsführer die Kontrollpflicht des Halters.
Arbeitgeber: Kontrollpflicht nicht vernachlässigen
Vor erstmaliger Überlassung eines Firmenfahrzeugs an einen Mitarbeiter hat der Arbeitgeber daher zwingend zu kontrollieren, ob der Mitarbeiter im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist. Hierfür muss er sich den Führerschein im Original vorlegen lassen. Die Vorlage und Einsichtnahme sollte aus Beweisgründen dokumentiert werden. Hierzu empfiehlt es sich, eine Kopie des Führerscheins mit einem entsprechenden Vermerk in der Personalakte abzulegen. Über die weitere Kontrolldichte, also wie oft sich der Halter den Führerschein vorlegen lassen muss, gibt es keine gesetzlichen Vorgaben.
Nimmt der Arbeitgeber aber Auffälligkeiten wahr, kommt beispielsweise der Mitarbeiter nicht mehr selbst mit dem Auto zur Arbeit, sondern wird er von der Ehefrau gefahren oder nimmt er den Bus, muss der Arbeitgeber zwingend eine Führerscheinkontrolle durchführen bevor er dem Mitarbeiter ein weiteres Mal ein Firmenfahrzeug überlässt. Um die Gefahr einer Halterhaftung zu minimieren, sollte neben der Erstkontrolle auch eine regelmäßige Führerscheinkontrolle erfolgen. Hier wird im Allgemeinen eine zweimalige Kontrolle im Jahr empfohlen. Diese regelmäßige Überprüfung sollte ebenfalls schriftlich dokumentiert werden.