Seit Monaten herrscht nicht nur in deutschen Malerbüros Verwirrung. Im Geschäftsverkehr werden seit jeher Warenrückgaben, Reklamationen, Stornos oder Nachlässe als Gutschrift bezeichnet, da man dem Kunden einen schon berechneten Betrag mit diesem Beleg einfach wieder „gutschreiben“ will. Dann kam das Amtshilfe-Richtlinien-Umsetzungsgesetz und mit ihm das groteske Verwirrspiel. Da rechnungsersetzende Gutschriften (Bsp. Provisionsabrechnungen) nach dem Umsatzsteuergesetz nunmehr zwingend den Begriff „Gutschrift“ erhalten müssen, interpretierten Steuerberater dies als Verwendungsverbot des Wortes „Gutschrift“ für Rechnungskorrekturen. Sie befürchteten, daß es bei der fälschlichen Verwendung des Begriffs zu einem unberechtigten Umsatzsteuerausweis und somit Steuerschuld nach §14c UStG käme. In vorauseilendem Gehorsam und um auf Nummer sicher zu gehen, rieten sie ihren Klienten, künftig auf die Belegbezeichnung „Gutschrift“ bei Storno-Rechnungen zu verzichten, um möglichen Ärger mit dem Finanzamt zu vermeiden.
Finanzministerium rudert zurück: Storno-Rechnung darf Gutschrift heißen!
Bezeichnung einer Storno-Rechnung als Gutschrift ist unschädlich
Jetzt steht fest: Eine Storno-Rechnung darf weiterhin als Gutschrift bezeichnet werden. Dies stellte das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 25.10.2013 an die obersten Finanzbehörden der Länder ausdrücklich klar. Auf Seite 4, letzter Absatz, führt das Bundesfinanzministerium aus:
„(…) Die im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnete Stornierung oder Korrektur der ursprünglichen Rechnung als Gutschrift (sog. kaufmännische Gutschrift) ist keine Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinne. Wird in einem solchen Dokument der Begriff „Gutschrift“ verwendet, obwohl keine Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinne nach §14 Abs. 2 Satz 2 UStG vorliegt, ist dies weiterhin umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich. Die Bezeichnung „Gutschrift“ führt allein nicht zur Anwendung des §14c UStG. (…)“
Die Sorgen der Steuerberater sind damit ausgeräumt. Seitens der Finanzverwaltung wurde eine praxisgerechte Klarstellung getroffen. Eine seit Jahrzehnten eingebürgerte Begriffsverwendung, die sich am allgemeinen Sprachgebrauch orientiert, darf beibehalten werden. Reiner Formalismus wäre hier auch völlig fehl am Platz.
Neben dem Wort Gutschrift werden in der Praxis für diese Fälle vielfach auch die Begriffe Storno-Rechnung, Rechnungskorrektur, Rechnungsberichtigung, Retourabrechnung usw. verwendet. Es kommt letztendlich nicht auf die Belegbezeichnung an, sondern vielmehr auf den Inhalt. So ist es unabhängig von der gewählten Belegbezeichnung bei Rechnungskorrekturen wichtig, daß alle anderen Merkmale wie Rechnungs- bzw. Gutschriftsinhalte den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und vor allem die eindeutige Identifizierbarkeit und Zuordnung zum Ursprungsumsatz oder zum Ursprungsdokument gegeben sind.
Für Anwender der betriebswirtschaftlichen Maler-Software C.A.T.S.-WARICUM war das Verwirrspiel um die Gutschrift in der praktischen Anwendung kein Problem, denn die Software erlaubt schon immer abweichende Belegbezeichnungen frei nach Gusto zu verwenden.
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Zum Thema „elektronische Rechnung“ empfehlen wir den auf Malerblog.net erschienenen Beitrag „Die elektronische Rechnung: Was muß beachtet werden?“