Die anstehende Mehrwertsteueränderung ist momentan das zentrale Thema, dem sich Maler und Stuckateure stellen müssen. Ab dem 1. Juli 2020 wird sie von aktuell 19% auf 16% gesenkt – für einen voraussichtlichen Zeitraum von sechs Monaten. In diesem Zeitraum ist besondere Obacht angesagt, damit einem keine Fehler unterlaufen. Das gilt für die eigens erstellten Rechnungen im Unternehmen, wie auch im Besonderen für Eingangsrechnungen, die beispielsweise von Lieferanten eintreffen. Wer sich hier nicht an die gesetzlichen Vorgaben hält, hat das Nachsehen.
Vorsteuer im Blick
Eine Eingangsrechnung berechtigt zum Abzug der Vorsteuer – allerdings nur dann, wenn sie alle vom Gesetzgeber aufgestellten Pflichtangaben enthält. So will es das Umsatzsteuergesetz. Tut sie das nicht, ist der Vorsteuerabzug in Gefahr. Der Unternehmer ist nur zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn er eine nach §§14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Enthält die Rechnung alle zwingend erforderlichen Pflichtangaben, so darf er nur die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmen für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen (vgl. §15 Abs. 1 Ziff. 1 UStG).
Eine sachliche und rechnerische Prüfung ist damit Pflicht, wenn man kein Geld an das Finanzamt verlieren möchte. Neben den in §14 Abs. 4 UStG aufgeführten Rechnungsmerkmalen wie korrekte Adressdaten, Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsstellers, Rechnungsdatum und –nummer, Menge und Bezeichnung der gelieferten Ware, Zeitpunkt der Lieferung, vereinbarte Skonti und Rabatte wird der Fokus des Finanzamtes bei der nächsten Steuerprüfung wegen der bevorstehenden Umsatzsteueränderung vor allem auf dem korrekten Umsatzsteuerausweis liegen. Wird hier nicht aufgepasst, kann schnell Geld verschenkt werden.
Augen auf beim Umsatzsteuersatz
Die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer muss daher stets daraufhin überprüft werden, ob der Eingangsumsatz diese auch tatsächlich auslöst. Für die Frage, ob der Umsatz nach dem „alten“ oder „neuen“ Steuersatz unterliegt, ist allein der Zeitpunkt maßgebend, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird. Das heißt völlig ohne Bedeutung ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses bzw. der Zeitpunkt der Warenbestellung. Es ist auch bedeutungslos, wann die Rechnung geschrieben oder wann sie bezahlt wurde.
19% berechnet, obwohl 16% korrekt wären
Werden die im Juni 2020 bestellten Baustoffe im Juli 2020 auf die Baustelle geliefert, liegt der Lieferzeitpunkt nach der Stichtagsumstellung, sodass 16% Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen sein müssen. Weist die Rechnung fälschlicherweise 19% aus, so beschränkt sich der Vorsteueranspruch auf die gesetzlich geschuldete Steuer, ungeachtet der tatsächlich ausgewiesenen Steuer. In einem solchen Fall empfiehlt es sich, nur den richtigen Rechnungsbetrag (Nettoentgelt zzgl. 16% USt.) zu bezahlen und den Lieferanten umgehend um eine Rechnungskorrektur zu bitten. Wer nicht aufpasst, „verschenkt“ Geld.
16% berechnet, obwohl 19% korrekt wären
Vielleicht hat der Lieferant schon Anfang Juni 2020 Baustoffe geliefert und rechnet diese aber erst im Juli 2020 ab. Wird die Eingangsleistung bis einschließlich 30. Juni 2020 erbracht, so muss die Eingangsrechnung für Leistungen, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegen, einen Umsatzsteuersatz von 19% ausweisen, ganz gleich wann die Rechnungserstellung erfolgte. Berechnet der Lieferant hier im Eifer des Gefechts versehentlich nur 16%, so beschränkt sich auch der Vorsteueranspruch auf die ausgewiesene, wenngleich zu niedrige Steuer. Erst wenn der Lieferant gegen Rechnungskorrektur die Mehrsteuer nachfordert, ergibt sich in gleicher Höhe ein Vorsteueranspruch des Malerbetriebs („durchlaufender Posten“). Der Malerbetrieb darf aber keinesfalls selbsttätig eine höhere als die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen, auch wenn der höhere Umsatzsteuersatz korrekt wäre. Wer einen solch falschen Umsatzsteuerausweis bemerkt, sollte aus Fairnessgründen seinen Lieferanten darauf aufmerksam machen, ansonsten hat dieser als Rechnungsaussteller bei der nächsten Steuerprüfung das Nachsehen.
Es ist beabsichtigt, die Mehrwertsteuer nur temporär für das 2. Halbjahr 2020 zu senken. Damit gibt es zwei Stichtage, den 1. Juli 2020 und den 1. Januar 2021, die eine Mehrwertsteueränderung nach sich ziehen. Betriebsinhaber gleich welcher Branche haben alle Hände voll zu tun, um diese Herausforderung so kurzfristig zu stemmen. Schnell schleichen sich bei der Rechnungserstellung unbeabsichtigt Fehler ein. Daher sollte in dieser Zeit Eingangsrechnungen ebenfalls besondere Beachtung geschenkt werden. Wie heißt es so schön: „Vier Augen sehen mehr als zwei.“
Hinweis: Dieser Text basiert auf den bei Redaktionsschluss vorliegenden Absichtserklärungen der Bundesregierung eine temporäre Mehrwertsteuersenkung in Höhe von 16% vom 1.7. bis 31.12.2020 einzuführen. Ein Gesetzesbeschluss wird erst Ende Juni 2020 erwartet.