Bauhandwerker gehören noch zu den glücklichen Menschen, die von den aktuellen Ausgangsbeschränkungen wegen des Coronavirus nur partiell betroffen sind. Sie dürfen im Gegensatz zu vielen anderen Berufsgruppen weiterarbeiten. Ein Segen für den Betrieb und den Mitarbeiter, der eben nicht auf Kurzarbeitergeld angewiesen ist.
Um die Ausbreitung des Virus jedoch bestmöglich einzudämmen, gibt es auch für die Baustelle Verhaltensregeln, die es zu beachten gilt. Arbeitsschutz wird in Deutschland zu Recht groß geschrieben und so müssen in der aktuellen Pandemiezeit natürlich an das aktuelle Risiko angepasste Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Zugleich liegt es auch im Interesse des Handwerksunternehmers das Infektionsrisiko möglichst gering zu halten.
Baden-Württemberg stellt klar
Das Land Baden-Württemberg hat in einer Richtlinie die Pflichten nach dem Arbeitsschutzgesetz und der Baustellenverordnung konkretisiert. Die wesentlichen Punkte, die es auf der Baustelle zu beachten gilt, sind:
- Verpflichtendes Einbinden des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators in die Planung und Durchführung des Bauvorhabens.
- Durchführen einer Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung für den Sonderfall einer Infektionsgefährdung durch das Corona-Virus.
- Wo immer möglich Einhalten eines Abstands zu den Kolleginnen und Kollegen und zu anderen Menschen von mindestens 1,50 m.
- Allgemeine Hygieneregeln sind in besonderem Maße zu beachten.
- Es ist sicherzustellen, dass die Beschäftigten während der Arbeit untereinander so wenig wie möglich in Kontakt kommen.
- Wo immer möglich ist eine ausreichende Anzahl an Handwaschgelegenheiten mit fließendem Wasser, Seife und Einmalhandtüchern in der Nähe der Arbeitsplätze bereitzustellen.
- Es ist sicherzustellen, dass Pausenräume oder -bereiche über leicht zu reinigende Oberflächen verfügen, die täglich gereinigt werden.
- Es ist sicherzustellen, dass in Pausenräumen oder -bereichen Kontakte verschiedener Gewerke unterbleiben.
- Alle Beschäftigten sind auf der Baustelle über einzuhaltende Schutzmaßnahmen zu informieren und Baustellenordnungen sind entsprechend zu ergänzen.
- Die Kontaktdaten aller Beschäftigten, die die Baustelle betreten und verlassen, sind sicherzustellen und müssen verfügbar sein.
- Gemeinsame Fahrten in einem Fahrzeug sollten so weit wie möglich vermieden werden. Die Anzahl der Beschäftigten, die gemeinsam in einem Fahrzeug reisen, ist auf das notwendige Maß zu begrenzen. Notwendige Fahrgemeinschaften sind nach Gewerken zu trennen.
(*Quelle: Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg )
BG Bau informiert
Eine allgemeingültige Handlungshilfe für das Baugewerbe hat die Berufsgenossenschaft Bau (BG Bau) auf den Weg gebracht. Mit Plakaten, die leicht auf der Baustelle anzubringen sind, zeigt die BG Bau den Mitarbeitern anschaulich wie Hygiene funktioniert und Infektionen vorgebeugt werden kann. Diese Unterlagen eignen sich gut als Hilfsmittel, um die Mitarbeiter entsprechend den arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften zu unterweisen. Da auch die Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsplätze im Zusammenhang mit den Coronaviren einer eingehenden Bewertung bedarf, hat die BG Bau ebenfalls eine Handlungshilfe zur Erstellung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung für Baustellen zur Verfügung gestellt. Die PDF-Datei kann direkt am Bildschirm ausgefüllt werden.
Die Handlungshilfen der BG Bau können auf deren Internetseiten abgerufen werden:
Coronavirus – Handlungshilfe für das Baugewerbe
Coronavirus – Kurz-Handlungshilfe zur Erstellung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung für Baustellen