Schwarzarbeit ist kein Kavaliersdelikt. Jeder, der eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ trifft, egal, ob Unternehmer oder Verbraucher, wird mit der gleichen Härte des Gesetzes „bestraft“, denn aufgrund der Nichtigkeit des geschlossenen Werkvertrages ist vor Gericht keinerlei Forderung durchsetzbar.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits in mehreren Urteilen entschieden, dass bei Schwarzgeldabreden keine gegenseitigen Ansprüche der Parteien bestehen, weder Mängelansprüche noch Rückzahlungsansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers.
In einem vom BGH im Jahr 2017 entschiedenen Fall hatte der Kläger, ein Rechtsanwaltsehepaar, den Beklagten mit der Entfernung des alten sowie Beschaffung und Verlegung eines neuen Teppichbodens im privaten Wohnhaus beauftragt. Kurz nach Vertragsschluss und vor Durchführung der Arbeiten einigten sich die Vertragsparteien aber darauf, einen Teil des Werklohns „schwarz“ zu zahlen. Neben der Überweisung des Rechnungsbetrags wurde eine Zahlung in bar getätigt. Wegen Mängel der Arbeiten erklärten die Auftraggeber später den Rücktritt vom Vertrag und begehrten vom Beklagten die Rückerstattung des überwiesenen und des in bar gezahlten Werklohns.
Daraus wurde nichts. Die Klage blieb erfolglos. Es spielt keine Rolle, ob die Parteien von Anfang an eine Schwarzgeldabrede treffen oder ob sie dies erst später machen. Ein Werkvertrag ist ebenso unwirksam, wenn ein zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Vertrag nachträglich so abgeändert wird, dass er nunmehr von dem Verbot des §1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG erfasst wird. Ziel des Gesetzes sei es, so der BGH, die Schwarzarbeit schlechthin zu verbieten und den Leistungsaustausch zwischen den „Vertragspartnern“ zu verhindern. Nicht nur der tatsächliche Vorgang der Schwarzarbeit solle eingedämmt, sondern im Interesse der wirtschaftlichen Ordnung den zugrunde liegenden Rechtsgeschäften die rechtliche Wirkung genommen werden.
Das BGH-Urteil kann nachgelesen werden unter folgendem Link: https://openjur.de/u/2111450.html