Eine fürs Baugewerbe bedeutende Änderung im Bereich der Gesundheitsvorsorge wurde auf den Weg gebracht. Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) wird um einen neuen Angebotsvorsorge-Anlass ergänzt. Erfasst hiervon sind „Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag“. Hauptbetroffene sind Mitarbeiter in der Bau- und Landwirtschaft. Betriebe, deren Mitarbeiter überwiegend im Freien arbeiten, werden diesen also künftig eine entsprechende ärztliche Untersuchung anbieten müssen. Auf seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause stimmte der Bundesrat der von der Bundesregierung geplanten Änderung zu. Die „Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge“ dürfte sodann in den nächsten Wochen nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.
Die Intensität der Sonneneinstrahlung wird häufig von den Betroffenen unterschätzt. Doch durch eine intensive UV-Strahlung steigt das Risiko an Hautkrebs zu erkranken. Dies belegen aktuelle Zahlen leider ziemlich deutlich. „Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung“ sind erst seit 1. Januar 2015 als Berufskrankheit anerkannt. Bis Ende 2017 gab es aber bereits fast 12.500 Anerkennungen und 16 Todesfälle. Damit ist diese Erkrankung innerhalb kurzer Zeit zur zweithäufigsten Berufskrankheit aufgestiegen. Dies belegt den erhöhten Handlungsbedarf. Daher will die Bundesregierung mit dieser Maßnahme eine Präventionslücke schließen. Arbeitsbedingte Gesundheitsgefährdungen durch natürliche UV-Strahlung soll verhütet und Hautkrebs durch Hilfe präventiver Maßnahmen künftig reduziert werden. Doch der Arbeitgeber ist natürlich nicht nur zur Angebotsvorsorge verpflichtet. Durch technische und organisatorische Maßnahmen (zum Beispiel Arbeitszeitverlagerungen, Tätigkeitsrotationen, Abschattungen) muss er den Arbeitnehmer auch bestmöglich vor starker Sonneneinstrahlung schützen.
Bei der Angebotsvorsorge muss der Arbeitgeber eine Untersuchung auf seine Kosten während der Arbeitszeit anbieten. Der Arbeitnehmer ist im Gegensatz zur Pflichtvorsorge aber nicht zur Teilnahme verpflichtet.
Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung soll geprüft werden, inwieweit das Ziel einer verbesserten arbeitsmedizinischen Prävention für Beschäftigte, die beruflich einer erhöhten solaren UV-Strahlung ausgesetzt sind, erreicht werden konnte. Im Rahmen der Evaluierung soll vor allem im Fokus stehen, ob bzw. inwieweit die Angebotsvorsorge von den Arbeitgebern angeboten und von den Beschäftigten angenommen wird.
Ein BG-Bau-Video zum Thema „UV-Schutz auf der Baustelle“ gibt’s unter https://www.youtube.com/watch?v=UgzHka4Xeh8
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