Die Erfassung der geleisteten Arbeitsstunden gehört in Malerbetrieben zum Alltag. Da es sich bei Malerarbeiten um klassische Lohnarbeiten handelt, sind die Arbeitsstunden die Basis der monatlichen Lohnabrechnung. Daher haben Arbeitgeber und Mitarbeiter ein Interesse an der korrekten Erfassung. Es bestehen zudem aber auch gesetzliche Aufzeichnungspflichten zur Arbeitszeit. So will der Gesetzgeber sicherstellen, dass die Branchenmindestlöhne eingehalten werden. Nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) sind Betriebe mit Mindestlohn-Tarifverträgen verpflichtet, einen speziellen Nachweis über die Arbeitszeit zu führen. Demnach sind Beginn, Pause und Ende der Arbeitszeit aufzuzeichnen. Lediglich die Anzahl der Arbeitsstunden zu notieren ist also keineswegs ausreichend. Diese Aufzeichnungen müssen zwei Jahre lang aufbewahrt werden. Denn Arbeitszeiten werden kontrolliert!
Wie aus der Jahresstatistik der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls (FKS) hervorgeht, wurden im Jahr 2018 rund 53.500 Arbeitgeberkontrollen durchgeführt und rund 111.000 Strafverfahren eingeleitet. Die FKS kontrolliert, ob der gesetzliche Mindestlohn und die Branchenmindestlöhne gezahlt werden, ob die Sozialversicherungsbeiträge korrekt abgeführt wurden, ob die Arbeitszeiten richtig dokumentiert und die Beschäftigten korrekt angemeldet sind. Dreh- und Angelpunkt der Kontrolle sind die geführten Arbeitszeitnachweise. Malerbetriebe sind daher gut beraten, diese ordentlich zu führen und diese auf Verlangen vorlegen zu können.
Eine bestimmte Form der Dokumentation ist in Deutschland bislang nicht vorgegeben. Ob eine elektronische oder eine handschriftlich Zeiterfassung zum Einsatz kommt, überlässt der Gesetzgeber dem Betrieb. Die Dokumentation muss jedoch spätestens sieben Tage nach erfolgter Arbeitsleistung angefertigt werden. Bei digitalen Zeiterfassungssystemen erfolgt die Erfassung taggleich, in der Regel sogar Just-in-Time. Werden in dem Betrieb noch Handzettel geschrieben, wird die Frist regelmäßig genutzt. Das Nachschreiben von Stundenzetteln ist in vielen dieser Betriebe eine Art „betriebliche Übung“ zum Wochenende.
Der EuGH hatte jüngst auf Grundlage eines ihm aus Spanien vorgelegten Falls entschieden, dass Arbeitszeiten systematisch erfasst werden müssten und fordert ein objektives, verlässliches und zugängliches Arbeitserfassungssystem. Ohne elektronische Systeme erscheint diese Forderung nur schwer umsetzbar. Doch die Entscheidung des EuGH hat keine unmittelbare Auswirkung auf die in Deutschland geltenden Regeln. Sie ist vielmehr ein Auftrag an den deutschen Gesetzgeber und alle EU-Mitgliedstaaten, diese Forderung umzusetzen. Wie und was der deutsche Gesetzgeber im Nachgang zu dem Urteil entscheiden und in deutsches Recht umsetzen wird, bleibt abzuwarten. Statt nationaler Alleingänge wäre allerdings eine europaeinheitliche Regelung wünschenswert, zumal von der Änderung alle Wirtschaftszweige betroffen sein dürften.
Malerbetriebe, die bereits ein digitales Zeiterfassungssystem nutzen, sind auf der sicheren Seite. Mit der App CATSbauzeit werden auf der Baustelle Arbeitszeiten bereits just-in-time, das heißt in Echtzeit erfasst. Diese moderne, digitale Erfassung dient der Zeit- und Leistungsermittlung und ersetzt damit nicht nur den althergebrachten Stundenzettel. Mit CATSbauzeit ist der Malerunternehmer stets über den Stand seiner Baustellen informiert, weiß ob die Baustellen noch im Plan liegen oder aus dem Ruder laufen. Mit CATSbauzeit entfällt auch das langwierige und kostenintensive Abtippen der handgeschriebenen Stundenzettel. Und das Lohnbüro freut sich ebenfalls, denn die Daten können automatisiert an die Lohnabrechnungssoftware übergeben werden.
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