Lag der Fokus des ersten Bürokratieentlastungsgesetzes im Jahr 2015 auf Gründungen und jungen, schnell wachsenden Unternehmen, sollen vom zweiten Bürokratieentlastungsgesetz vor allem kleine Betriebe mit zwei bis drei Mitarbeitern profitieren.
Bereits zum Jahresende war das sog. Zweite Bürokratieentlastungsgesetz erwartet worden. Nach einigem Hin und Her und der einen oder anderen Korrektur, wurde das „Zweite Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie“, wie das Gesetz in umständlichem Politdeutsch heißt, am 30. März 2017 vom Deutschen Bundestag und am 12. Mai 2017 von der Länderkammer verabschiedet. Die Schwerpunkte der beabsichtigten Bürokratieentlastung liegen vor allem im Steuerrecht. Fast alle Regelungen werden rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft treten.
Einige für Handwerksbetriebe interessante Neuerungen in Kürze:
Kleinbetragsrechnungen
Die Grenze für Kleinbetragsrechnungen wird von 150 Euro auf 250 Euro angehoben (§33 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung). Dies erleichtert die Abwicklung von Bargeschäften des täglichen Lebens, da Kleinbetragsrechnungen nicht sämtliche Rechnungsangaben gemäß §14 UStG enthalten müssen. Dies ist aber nicht nur für den Rechnungsaussteller eine Erleichterung, sondern auch für den vorsteuerberechtigten Rechnungsempfänger, da eine aufwändige Rechnungskontrolle entfällt.
Lesetipp: Rechnungskontrolle ist Pflicht: Dem Finanzamt kein Geld schenken.
Lieferscheine
Bei Lieferscheinen, die keine Buchungsbelege sind, soll die steuerliche Aufbewahrungsfrist mit dem Erhalt beim Leistungsempfänger bzw. Versand durch den Leistungsgeber der Rechnung enden (§147 Absatz 3 AO).
Praxistipp: Findet sich auf der Rechnung ein Verweis auf den Lieferschein, ist dieser Bestandteil der Rechnung und hat Steuerrelevanz. Er ist daher nach wie vor zehn Jahre lang aufzubewahren. Um nicht das Nachsehen zu haben, empfiehlt es sich für Betriebe, das Vorgehen mit dem Steuerberater eng abzustimmen.
Lohnsteueranmeldungen
Die Grenze für die vierteljährliche Abgabe von Lohnsteueranmeldungen wird von 4.000 auf 5.000 Euro angehoben (§41a Absatz 2 Satz 2, erster Halbsatz EStG). Die betroffenen Betriebe müssen anstelle von zwölf monatlichen Lohnsteueranmeldungen nur vier vierteljährliche Lohnsteueranmeldungen ans Finanzamt übermitteln.
Sozialversicherungsbeiträge
Statt den Beitragswert schätzen zu müssen, sollen die tatsächlichen Beitragswerte des Vormonats gezahlt werden können, wenn der tatsächliche Wert für den laufenden Monat bei Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags noch nicht bekannt ist (§ 23 Absatz 1 Satz 3 SGB IV). Abweichungen zur tatsächlichen Beitragsschuld werden dann bei der Abrechnung im Folgemonat berücksichtigt.
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- und Herstellungskosten von mehr als 150 Euro unterliegen besonderen Aufzeichnungspflichten. Diese Wertgrenze wurde auf 250 Euro angehoben und gilt erstmals für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2017 angeschafft, hergestellt oder in ein Betriebsvermögen eingelegt werden.
Hinweis: Zum 1.1.2018 kommt es aller Voraussicht nach zu einer weiteren, für Unternehmen wesentlich interessanteren Änderung. Der Bundestag hat am 27. April 2017 in einem weiteren Gesetzgebungsverfahren die Anhebung der Schwelle zur Sofortabschreibung von 410 auf 800 Euro beschlossen. Damit diese Änderung ab dem kommenden Jahr wirksam werden kann, muss noch der Bundesrat zustimmen.
Modernisierung der Handwerksordnung
Darüber hinaus wurde die Handwerksordnung dem digitalen Zeitalter angepasst. Durch die Modernisierung der Handwerksordnung soll die Digitalisierung im Handwerk weiter gefördert werden. Dies betrifft vor allem die zeitgemäße Kommunikation auf elektronischem Weg.