Probearbeitstage sind in der Arbeitswelt nicht unüblich. Hierbei handelt es sich quasi um einen Schnuppertag, an dem sich der arbeitsuchende Bewerber einen Eindruck von seinem potenziellen Arbeitsplatz und das Unternehmen einen ersten Eindruck von seinem potenziellen Mitarbeiter verschaffen kann. Doch was passiert, wenn der Probearbeiter dabei einen Unfall erleidet? Ist er gesetzlich unfallversichert?
Das Bundessozialgericht stellt in einer aktuellen Entscheidung klar, dass ein Arbeitsuchender, der einen Probearbeitstag verrichtet und sich dabei verletzt, gesetzlich unfallversichert ist (Urteil vom 20. August 2019, Az. B2 U1/18R). In dem konkreten Fall hatte sich der Kläger auf die Stelle als LKW-Fahrer bei einem Entsorger von Lebensmittelabfällen beworben. Im Vorstellungsgespräch wurde ein „Probearbeitstag“ vereinbart. Der Kläger sollte mit dem LKW mitfahren und Abfälle einsammeln. Eine Vergütung sollte er dafür nicht erhalten. Bei der Probearbeit stürzte er jedoch vom LKW und zog sich unter anderem Kopfverletzungen zu. Der Unfallversicherungsträger lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, da der Kläger nicht in den Betrieb eingegliedert gewesen sei. Dass der Kläger nicht auf Dauer in den Betrieb des Entsorgungsunternehmens eingegliedert war und damit auch kein Beschäftigungsverhältnis gegeben war, sahen die Kasseler Richter ebenso. Allerdings habe der Kläger eine dem Entsorgungsunternehmen dienende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht, die einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ähnlich sei. Der Kläger sei daher ein „Wie-Beschäftigter“ und damit gesetzlich unfallversichert.
Nach §2 Absatz 2 Satz 1 SGB VII sind in der gesetzlichen Unfallversicherung auch Personen versichert, die wie ein Beschäftigter tätig werden.
Quelle: Pressemitteilungen des BSG vom 16./20.08.2019