Hat ein Handwerker eine mangelhafte Leistung in Schwarzarbeit erbracht und wurde der Werklohn schon bezahlt, so hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Rückzahlung des Entgelts. Das entschied vor wenigen Tagen der Bundesgerichtshof (Urteil vom 11. Juni 2015, VII ZR 216/14).
In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein Privatmann einen Unternehmer mit der Ausführung von Dachausbauarbeiten beauftragt. Es wurde ein Werklohn von 10.000 Euro ohne Umsatzsteuer vereinbart, den der Auftraggeber nach Ausführung der Arbeiten und nach Rechnungsstellung (ohne Umsatzausweis) auch zahlte. Im Nachhinein begehrte der Auftraggeber wegen Mängel eine Rückzahlung von 8.300 Euro. Dieses Ansinnen erfüllte ihm der Bundesgerichtshof aber nicht. Die Bundesrichter wiesen die Klage ab und begründen ihr Vorgehen mit dem gesetzlichen Verbot der Schwarzarbeit. Nicht nur der Vertrag selbst, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgende Leistung, somit auch die Zahlung, verstieße gegen das Schwarzarbeitsverbot.
Das Urteil reiht sich nahtlos in die letzten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum Thema „Schwarzarbeit“ ein. So urteilten die Bundesrichter im Jahr 2013, daß dem Auftraggeber bei vereinbarter Schwarzarbeit keine Gewährleistungs-, also Mängelansprüche zustehen (Urteil vom 1.8.2013 – VII ZR 6/13). Aber auch der Handwerker hat bei vereinbarter Schwarzarbeit das Nachsehen, wenn der Auftraggeber die Zahlung des Werklohns verweigert, denn wie der Bundesgerichtshof im vergangenen Jahr entschied, hat der Schwarzarbeiter keinen Anspruch auf Bezahlung (Urteil vom 10. April 2014 – VII ZR 241/13).
Im Kampf gegen Schwarzarbeit bestätigt der Bundesgerichtshof nochmals seine klare und stringente Haltung. Schwarzarbeit erfolgt für beide Parteien immer auf eigenes Risiko.
Das könnte Sie auch interessieren:
BGH-Urteil: Schwarzarbeit muß nicht bezahlt werden!
Urteil: Schwarzarbeit führt zur fristlosen Kündigung