Wer „ohne Rechnung“ arbeitet, geht als Handwerksbetrieb ein großes Risiko ein. Verweigert nämlich der Auftraggeber die vereinbarte Zahlung, so hat er weder einen Vergütungsanspruch noch einen Anspruch auf Wertersatz für seine bereits erbrachte Leistung. Er geht schlichtweg leer aus.
Wer bewußt gegen §1 Abs. 2 Nr. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) verstößt, kann für seine Werkleistung keinerlei Bezahlung verlangen, entschied gestern der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Urteil vom 10. April 2014 – VII ZR 241/13).
Im zugrundeliegenden Fall wurde ein Elektrobetrieb mit Installationsarbeiten beauftragt. Es wurde vereinbart einen Teil des Werklohns schwarz zu begleichen, d.h. ein Betrag von 13.800 Euro sollte regulär unter Ausweis der Umsatzsteuer in Rechnung gestellt und 5.000 Euro sollten ohne Rechnung und ohne Umsatzsteuer bar auf die Hand gezahlt werden. Nach Ausführung der Arbeiten wurden die vereinbarten Beträge aber nur zum Teil entrichtet. Der Handwerksbetrieb klagte. Ohne Erfolg.
Schwarzarbeit ist illegal. Wie der BGH hervorhebt, verstößt nicht nur die vertragliche Vereinbarung gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgende Leistung. Es besteht daher weder ein vertraglicher Werklohnanspruch noch hat der Handwerksbetrieb einen Anspruch auf Wertersatz für seine erbrachte Leistung, obwohl diese zweifelsfrei den Wert der Immobilie gesteigert hat.
Kurz gesagt: Wer sich mit Schwarzarbeit außerhalb des Gesetzes stellt, hat eben auch kein Recht, sich auf das Gesetz zu berufen.
Bereits im vergangenen Jahr hatte ein Urteil des BGH zur Schwarzarbeit Aufsehen erregt (Urteil vom 1. August 2013 – VII ZR 6/13). Die Bundesrichter hatten dem Auftraggeber bei vereinbarter Schwarzarbeit keine Gewährleistungs- also Mängelansprüche zugestanden. Das heißt bei Schwarzarbeit muß der Handwerker für „Pfusch“ nicht haften – der Auftraggeber hat das Nachsehen.
Mit der gestrigen Entscheidung geht der Bundesgerichtshof den eingeschlagenen Weg nur konsequent weiter. Das Signal ist eindeutig: Schwarzarbeit darf sich nicht lohnen – weder für den Auftraggeber noch für den Auftragnehmer. Schwarzarbeit ist schließlich kein Kavaliersdelikt.
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