Wer als Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber unerlaubt Konkurrenz macht, darf fristlos gekündigt werden. So entschied unlängst das Hessische Landesarbeitsgericht (Urt. v. 28.01.2013, Az. 16 Sa 593/12).
Der Arbeitnehmer war als Rohrleitungsmonteur bei einem Betrieb für Abflußrohrsanierungen beschäftigt. Im August 2007 war er zunächst im Auftrag seines Arbeitgebers bei einer Kundin, um die Abflußrohre im Bereich der Küche und Keller mit einer Spezialkamera zu inspizieren. Einige Tage später kam er zurück und verlegte bei der Kundin neue Abflußrohre zur Behebung des festgestellten Schadens. Dafür verlangte er 900 EUR in bar, die die Kundin auch zahlte. Eine Quittung stellte er nicht aus. Das Geld behielt er für sich.
Von dem Vorfall erlangte der Arbeitgeber erst Jahre später Kenntnis als die Kundin bei ihm einen Mangel monierte und Nachbesserung verlangte. Der Arbeitgeber kündigte dem Rohrleitungsmonteur daraufhin fristlos und das zu Recht wie das Hessische Landesarbeitsgericht feststellte.
Durch diese Konkurrenztätigkeit hat der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten massiv verletzt, so daß eine fristlose Kündigung erfolgte konnte. Im Marktbereich seines Arbeitgebers darf ein Arbeitnehmer keine Dienste und Leistungen anbieten, so die Richter.
Auch die Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 BGB, der zufolge eine fristlose Kündigung innerhalb von zwei Wochen erfolgen muß, hat der Arbeitgeber hier gewahrt. Die Frist beginnt erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Vorliegend hatte der Arbeitgeber erst einige Tage vor Ausspruch der Kündigung von dem Vorfall erfahren, auch wenn dieser bereits einige Jahre zurück lag.