Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wurde abermals angepasst und mit neuen Verpflichtungen für Arbeitgeber versehen. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) sagt dazu: „Wir brauchen jetzt eine deutliche Steigerung der Impfquote. Die angelaufene vierte Welle kann nur durch mehr Impfungen gebrochen werden. Dazu müssen auch die Betriebe ihre Anstrengungen ausweiten, noch ungeimpfte Beschäftigte zu einer Schutzimpfung zu motivieren.“
Nur gut 61 Prozent der Bevölkerung sind in Deutschland bis dato vollständig geimpft. Europäische Länder wie Portugal (78,8%), Dänemark (73,4%), Spanien (74,3%) oder Belgien (70,2%) haben wesentlich höhere Impfquoten, nur Österreich (58,2%) liegt noch niedriger (Stand: 8.9.2021, Quelle: zdf.de, RKI).
Ein Blick auf diese Zahlen zeigt: Deutschland hat, trotz ausreichender Impfstoffmengen, die Sommermonate nicht genutzt, um sich auf den Herbst und Winter und einer neuen Corona-Welle gut vorzubereiten. Damit das Gesundheitssystem, allen voran die Krankenhäuser nicht an ihre Grenzen kommen werden, muss die Impfquote noch deutlich gesteigert werden. Das ist keine neue, wissenschaftliche Erkenntnis, sondern seit der vorherrschenden und deutlich ansteckenderen Delta-Variante allseits bekannt. Doch Sommer ist Urlaubszeit und da hat „man“ andere Sorgen. Und jetzt läuft die Zeit davon.
Im Frühjahr gab es zu wenig Impfstoff, aber hohe Inzidenzen und da sollten es die Arbeitgeber mit „Homeoffice“ und einer Testpflicht richten. Jetzt gibt es zwar genügend Impfstoff, aber zu wenig Impfwillige. Jetzt sollen die Betriebe „ihre Anstrengungen ausweiten“, um Ungeimpfte zur Impfung zu bewegen. Welche zielführenden Anstrengungen werden also jetzt vom Arbeitgeber erwartet?
Die neue SARS-CoV-2-Verordnung beinhaltet die Verpflichtung der Arbeitgeber, Beschäftigte über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung und bestehenden Möglichkeiten einer Impfung zu informieren, die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten zu unterstützen sowie Beschäftigte zur Wahrnehmung von Impfangeboten während der Arbeitszeit freizustellen. Ausdrücklich in der Verordnung festgeschrieben ist auch, dass der Arbeitgeber den Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten bei der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen berücksichtigen kann. Eine Auskunftspflicht der Beschäftigten über ihren Impfstatus besteht aber nicht. Das heißt konkret: Der Arbeitgeber hat kein Recht festzustellen, wie hoch überhaupt der Anteil der Ungeimpften im Betrieb ist. Ist der Impfstatus aber nicht bekannt, kann er ihn auch nicht bei seinem Schutzkonzept berücksichtigen. Hier beißt sich die Katze in den Schwanz. Wer Arbeitgeber in die Pflicht nimmt, effiziente und angemessene Schutzkonzepte zu erarbeiten, muss auch die Voraussetzungen dafür schaffen. In Pandemiezeiten den Datenschutz zu bemühen, ist mehr als billig, zumal die Gesellschaft in den letzten Monaten mit ganz anderen Grundrechtseinschränkungen leben musste. Als Bundesarbeitsminister hätte Hubertus Heil aber auch anderweitig ein Zeichen setzen können und öffentlich und zur besten Sendezeit bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für eine freiwillige Selbstauskunft werben können, um so den Arbeitgeber bei der Umsetzung zielführender, betrieblicher Schutzkonzepte zu unterstützen.
Glücklicherweise zeigt ein Blick in die Wirklichkeit kleiner und mittelständischer Unternehmen, dass Beschäftigte und Arbeitgeber durchaus in der Lage sind, ein zielführendes Miteinander zu leben, und zwar unabhängig von Ministerverordnungen. Dort, wo sich Beschäftigten untereinander kennen und füreinander einstehen, wird durchaus offen und freiwillig über die Impfung und den eigenen Impfstatus gesprochen. Diese Erfahrung hat auch Thomas Scheld, Geschäftsführer der C.A.T.S.-Soft GmbH, gemacht: „Wir bei C.A.T.S.-Soft sind mittlerweile alle geimpft. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben auch kein Geheimnis aus ihrem Impfstatus gemacht. Vielmehr haben sie offen dieses Thema kommuniziert und auf diese Weise auch den einen oder anderen Unentschlossenen im Kollegenkreis überzeugen können. Ich freue mich über diese großartige Impfbereitschaft im Team. Das zeugt von Verantwortungsbewusstsein sich selbst und anderen Menschen gegenüber. Darauf bin ich sehr stolz.“
Auch die jetzt zu Papier gebrachte Verpflichtung, Beschäftigte für einen Impftermin während der Arbeitszeit freizustellen, wurde bei C.A.T.S.-Soft von Anfang praktiziert – ganz ohne „Anordnung“ aus dem Ministerium. Und aus vielen Gesprächen mit Handwerksunternehmern weiß Scheld, dass dies auch in vielen Handwerksbetrieben schon seit langem so gehandhabt wird.
Bei der Testangebotspflicht der Arbeitgeber bleibt übrigens alles beim Alten. Danach bleiben Arbeitgeber auch weiterhin verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle Beschäftigten in Präsenz die Möglichkeit für Schnell- oder Selbsttests anzubieten – die Kosten trägt der Arbeitgeber. Vor dem Hintergrund, dass sich in wenigen Wochen der Staat wie angekündigt von seinem kostenfreien Testangebot verabschieden wird, stellt sich Scheld die Frage, ob die Aufrechterhaltung der Testangebotspflicht politisches Kalkül ist. So kann in dem Bundesland Berlin mit einer vom Arbeitgeber erstellten Testbescheinigung auch beispielsweise beim taggleichen Friseurbesuch der Nachweis der Testung erbracht werden. Scheld fragt sich daher: „Werden Arbeitgeber jetzt die kostenlosen Testzentren? Unternehmer sind doch nicht die Ersatzkasse des Staates.“
„Was Bund und Ländern fehlt, ist ein Gesamtkonzept“, sagt Scheld und meint abschließend: „Niemand lässt sich wegen einer Bratwurst impfen oder weil er von seinem Arbeitgeber für die Impfung freigestellt wird. Die Politik muss aus ihrem Wahlkampfmodus heraus. Wichtige Entscheidungen werden nicht oder nur zögerlich getroffen oder gar auf Dritte abgewälzt. Wir verlieren wertvolle Zeit. Es muss jetzt ein zielführendes Gesamtkonzept auf den Tisch wie wir als Gesellschaft in den Herbst und Winter gehen wollen. Nur so kommen wir aus der Pandemie heraus.“
Die geänderte Corona-Arbeitsschutzverordnung gilt ab heute bis einschließlich 24. November 2021. Sie kann über folgenden externen Link abgerufen werden: https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/dfEbdxYWIRMmmt7bn5z/content/dfEbdxYWIRMmmt7bn5z/BAnz%20AT%2009.09.2021%20V1.pdf?inline
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