Zu viele offene, unbezahlte Rechnungen schaden der Liquidität eines Handwerksbetriebs. Doch die Zahlungsaufforderung gestaltet sich oft schwierig und verhallt meist ungehört bei den säumigen Kunden. Bei sinkenden Verzugszinsen, bedingt durch den fallenden Basiszinssatz, wirkt ein Mahnschreiben wie ein „zahnloser Tiger“. Da lässt sich so mancher Kunde gerne Zeit mit der Zahlung und missbraucht den Handwerker als „Bank“, denn die Inanspruchnahme eines Überziehungskredits bei seiner Hausbank käme ihn teurer als die vom Handwerker berechneten Verzugszinsen.
Geschäftskunden zur Kasse bitten
Als Entschädigung für den Beitreibungsaufwand kann der Handwerker von säumigen Geschäftskunden die vom Gesetzgeber eingeführte 40-Euro-Schadenspauschale einfordern. In das Forderungsmanagement vieler Handwerksbetriebe ist diese gesetzliche Neuerung noch nicht eingeflossen. Meist findet sie aus Unkenntnis keine Anwendung.
Pauschale ohne Schadensnachweis
Seit 2014 gilt das „Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr“. Während früher nur Verzugszinsen und ein Schaden auf Nachweis vom säumigen Kunden verlangt werden durften, bestimmt §288 BGB nunmehr, dass von gewerblichen Kunden neben einem höheren Verzugszins in Höhe von 9 Prozent über dem Basiszinssatz, auch eine Schadenspauschale von 40 Euro beansprucht werden darf. Befindet sich also der Geschäftskunde in Zahlungsverzug, darf diese Pauschale verlangt werden, ohne einen weiteren Schadensnachweis führen zu müssen. Dies gilt übrigens auch für jede Abschlags- und Ratenzahlung.
Zwar werden hiermit ausschließlich Unternehmer stärker zur Kasse gebeten. Doch offene Rechnungen sind kein Kavaliersdelikt und das wissen vor allem Unternehmer nur allzu gut, denn ein funktionierendes Forderungsmanagement bindet Personal und verursacht Kosten. Vielleicht trägt diese Neuerung zur Verbesserung der Zahlungsmoral von Unternehmen bei.
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