Zum 31. Dezember werden bundesweit wieder offene Forderungen in Millionenhöhe verjähren. Damit dies Maler- und Stuckateurunternehmern nicht passiert, sprach Malerblog.net mit Rechtsanwältin Susanne Schöbener darüber, wann Zahlungsansprüche verjähren, was das konkret bedeutet und wie man jetzt noch rechtzeitig reagieren kann.
Wann verjähren Zahlungsansprüche für Malerarbeiten?
Die Zahlungsansprüche, die der Malerbetrieb gegenüber seinem Auftraggeber hat, verjähren innerhalb von drei Jahren.
Die Frist beginnt mit dem Schluß des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Zahlungspflichtige, nämlich der Auftraggeber hiervon Kenntnis erlangt. Stichtag ist dabei der 31.12. eines Jahres. Die Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt also mit dem Schluß des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Dies bedeutet, wenn ein An-spruch im Jahr 2010 entstanden ist, verjährt dieser Anspruch zum 31.12.2013.
Der Zeitpunkt, ab dem die 3-Jahres-Frist läuft, ist unterschiedlich. Auf der sicheren Seite ist der Unternehmer, wenn er für die Berechnung der Verjährung von der Bauabnahme bzw. dem Zeitpunkt ausgeht, in dem die Bauleistung ordnungsgemäß erbracht wurde.
Etwas anderes gilt für Handwerkerleistungen, für die die Vergabe- und Vertragsordnung Teil B (VOB/B) vereinbart wurde. Dann kommt es für den Beginn der Verjährung nicht auf den Zeitpunkt der Abnahme an, sondern auf den Zeitpunkt, an dem der Handwerker eine prüfbare Schlußrechnung abgegeben hat. Für alle Vergütungsansprüche gilt aber gleichermaßen, daß die Verjährungsfrist immer erst ab dem jeweils nächsten Jahresanfang beginnt.
Welche rechtlichen Konsequenzen hat eine Forderungsverjährung für den Malerbetrieb?
Wenn eine Forderung nicht rechtzeitig vor der Verjährung geltend gemacht wird, kann der Malerbetrieb die Forderung nach wie vor gegenüber dem Zahlungspflichtigen geltend machen und darauf hoffen, daß dieser dennoch bezahlt und von der ihm zustehenden Einrede der Verjährung nicht Gebrauch macht. Der Handwerker kann dann die erhaltenen Geldleistungen auch behalten und muß sie nicht etwa – sollte der Zahlungspflichtige sich der Möglichkeit der Verjährungseinrede bewußt werden – wieder zurückzahlen.
Wenn die Forderung des Handwerkers verjährt ist und auch eine Zahlung nach Ablauf der Verjährungsfrist durch den Zahlungspflichtigen nicht mehr erfolgt, besteht keine Möglichkeit mehr, die Forderung noch einzutreiben.
Dies bedeutet, daß insbesondere zum Ende eines jeden Jahres eine intensive Forderungskontrolle stattfinden sollte, um Forderungsverjährungen zu vermeiden.
Wir haben jetzt bereits Mitte Dezember. Es ist also höchste Eile geboten, die Außenstände nach betroffenen Zahlungsansprüchen durchzusehen. Hat der Malerunternehmer aber überhaupt noch eine Chance, eine zum Jahresende drohende Verjährung zu verhindern?
Der Handwerker kann die Verjährung hemmen, indem er seine Forderung gerichtlich geltend macht. Das kann durch die Zustellung eines Mahnbescheides erfolgen, aber auch durch die Erhebung einer Klage. Mit der Zustellung des Mahnbescheides bzw. der Klageschrift beginnt die Hemmung der Verjährung, so daß die Verjährungsfrist nicht weiterläuft.
Um die Verjährung der Forderung hemmen zu können, muß die gerichtliche Geltendmachung spätestens mit Ablauf der Verjährungsfrist erfolgen. Verjährt die Forderung also zum 31.12.2013, so muß der Mahnbescheid bzw. die Klageschrift an diesem Tag bis 24:00 Uhr in den Nachtbriefkasten des Gerichtes eingeworfen werden. Auch wenn die Klage bzw. der Mahnbescheid dem Kunden dann erst im neuen Jahr zugestellt wird, erreicht man mit dem pünktlichen Eingang im Nachtbriefkasten des Gerichtes zum 31.12.2013, 24:00 Uhr die Hemmung der Verjährung.
Es gibt weiterhin die Möglichkeit die Verjährung durch ernsthafte Verhandlungen mit dem Schuldner zu hemmen. Es reicht dafür allerdings nicht aus, eine Mahnung an den Schuldner zu schicken. Vielmehr muß der Handwerker dann wirklich schriftlich und mündlich verhandeln. Sobald der zahlungspflichtige Kunde die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert, wird die Hemmung unterbrochen und die Verjährungsfrist läuft weiter.
Letztendlich besteht noch die Möglichkeit, die Verjährung zu verhindern, wenn vor Ablauf der Frist eine Einigung mit dem Kunden dahingehend getroffen wird, daß er die Verjährungsfrist verlängert oder aber auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Eine solche Einigung sollte stets schriftlich verfaßt werden, da dies für die möglicherweise später notwendige Beweisführung unbedingt erforderlich ist. Besonders wichtig ist dieses Einigungsschriftstück mit einem Datum zu versehen.
Außerdem besteht noch die Möglichkeit, daß der Zahlungsschuldner vor Beginn der Verjährungsfrist die Forderung anerkennt oder aber eine Abschlagszahlung auf die Forderung leistet. Das Datum der Anerkennung bzw. der Abschlagszahlung ist dann der Neubeginn der Verjährung für weitere drei Jahre.
Kann der Malerbetrieb gegenüber dem Kunden auch Zinsen geltend machen? Und wenn ja, in welcher Höhe?
Der Handwerker kann gegenüber dem Kunden dann Zinsen geltend machen, wenn sich dieser mit einer Zahlung in Verzug befindet. Verzug liegt vor, wenn der Kunde die Zahlung aus einem von ihm zu vertretenden Grund rechtswidrig verzögert. Der Kunde kommt spätestens dann in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung leistet. D. h. umgekehrt für den Handwerker, daß er den Kunden auch vor Ablauf dieser Frist in Verzug setzen kann. Hierfür ist ein Hinweis in der Rechnung nötig, wie z. B. „Zahlbar bis …“.
Befindet sich der Kunde in Verzug, kann der Handwerker 5 % über dem Basiszinssatz geltend machen, weil der Kunde üblicherweise ein Verbraucher ist. Ist an einem Geschäft des Malerbetriebes ein Verbraucher nicht beteiligt, kann der Handwerker 8 % über dem Basiszinssatz geltend machen.
Der Basiszinssatz kann sich zum 01. Januar und zum 01. Juli eines jeden Jahres ändern. Welcher Basiszinssatz jeweils maßgeblich ist, gibt die Deutsche Bank im Bundesanzeiger bekannt und ist unter www.basiszinssatz.de im Internet abrufbar.
Nach wie vor besteht aber die Möglichkeit auch einen höheren Zinssatz geltend zu machen, etwa weil in der Höhe des geschuldeten Betrages ein Kredit des Handwerkers bei einer Bank in Anspruch genommen wird und dort ein höherer Zinssatz zu zahlen ist. Bei dieser Vorgehensweise muß der tatsächlich bei einer Bank gezahlte Zinssatz nachgewiesen werden.
Für den Fall, daß noch Forderungen ausstehen, die zu verjähren drohen, empfiehlt es sich umgehend anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.