Die Neuregelung der Verpflegungsmehrpauschalen, ein neues Punktesystem bei Verkehrsverstößen, die Einführung einer Warnwestenpflicht – das sind nur einige Änderungen, die im Jahr 2014 anstehen. Malerblog.net gibt einen kurzen Überblick über Neuerungen im Jahr 2014. Bleibt abzuwarten, was die große Koalition für 2014 noch so alles in petto hat. Malerblog.net bleibt am Ball.
SEPA – ab Februar für Unternehmen Pflicht. Wer jetzt noch nicht auf SEPA umgestellt hat, für den wird es höchste Zeit. Ab 01. Februar 2014 akzeptieren Banken und Sparkassen von ihren Unternehmerkunden nur noch SEPA-Überweisungsaufträge und –Lastschriften.
Zum Thema SEPA-Umstellung sind auf Malerblog.net bereits die folgenden Beiträge erschienen:
Jahresmeldungen – neue Abgabefrist beachten. Bis zum 15. Februar des Jahres müssen Arbeitgeber ab 2014 die Jahresmeldungen für das Vorjahr an die Krankenkassen übermitteln. Bisher war das bis zum 15. April möglich.
Elektronischer Abruf der Lohndaten für Arbeitnehmer (ELStAM). Die Übergangsfrist für die Umstellung auf das elektronische Lohnsteuerverfahren ELStAM endet am 31. Dezember 2013. Ab dem 1. Januar 2014 müssen alle Daten, die für den Lohnsteuerabzug der Mitarbeiter benötigt werden, als elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) abgerufen werden. Das elektronische Verfahren ist damit für alle Arbeitgeber Pflicht.
Ab dem 01. Januar 2014 gelten auch neue Regeln im Reisekostenrecht.
Verpflegungsmehraufwendungen. Eine wesentliche Neuerung gibt es bei den Verpflegungsmehrpauschalen, die insbesondere Arbeitnehmer freuen dürfte. Die dreistufige Staffelung (6/12/24 EUR) wurde durch zwei Pauschbeträge ersetzt. Bei Abwesenheit von mehr als 8 Stunden können bereits 12,00 EUR und bei ganztägiger Abwesenheit 24,00 EUR als Verpflegungsmehraufwand geltend gemacht werden.
Erste Tätigkeitsstätte. Mit der Reform wird eine „erste Tätigkeitsstätte“ eingeführt. Sie tritt künftig an die Stelle der bisherigen „regelmäßigen Arbeitsstätte“. Für die erste Tätigkeitsstätte gilt – wie bisher bei regelmäßigen Arbeitsstätten – nur ein beschränkter Werbungskostenabzug (Entfernungspauschale, keine Verpflegungspauschalen).
TIP: Es empfiehlt sich mit dem Steuerberater frühzeitig zu klären, was zu beachten ist und wie bei der Umsetzung der neuen Regelungen vorzugehen ist.
Detaillierte Informationen finden sich in dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF-Schreiben) zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 1.1.2014
Wohl jedes Malerunternehmen besitzt auch Firmenwagen. Daher aufgepaßt. Das ändert sich für Halter und Fahrer.
KFZ-Steuer. Für Kraftfahrzeuge mit erstmaliger Zulassung ab 1. Januar 2014 wird der Grenzwert für den Kohlendioxid-Ausstoß (CO2) verschärft. Die steuerfreie Basismenge sinkt auf 95 Gramm je Kilometer.
Neues Punktesystem in Flensburg. Ab dem 01. Mai 2014 werden Verkehrsverstöße nach einem Drei-Punkte-System differenziert. Verstöße werden dann je nach Schwere mit 1 bis 3 Punkten geahndet, statt wie bisher mit 1 bis 7 Punkten. Dafür ist der Führerschein bereits nach 8 statt 18 Punkten weg.
Detaillierte Informationen finden sich hier: FAQs des ADAC zur Punktereform
Warnweste wird Pflicht. Ab 01. Juli 2014 wird auch in Deutschland das Mitführen einer Warnweste zur Pflicht. Dann muß in jedem Fahrzeug eine Warnweste (Europäische Norm EN 471) vorhanden sein.
Energieeinsparverordnung (EnEV 2014). Die Novelle der Energieeinsparverordnung tritt zum 01. Mai 2014 in Kraft und bringt diverse Änderungen mit sich. Vor allem für Neubauten setzt die neue EnEV höhere energetische Standards. Aber auch Besitzer älterer Gebäude müssen einige neue Regelungen beachten. Der Energieausweis erhält mehr Gewicht. So müssen künftig Verkäufer und Vermieter den Energieausweis bereits bei der Besichtigung vorlegen. Die wichtigsten energetischen Kennwerte aus dem Energieausweis müssen zudem bereits in der Immobilienanzeige genannt werden.
Detaillierte Informationen finden sich hier: EnEV 2014
Verbraucherinsolvenzen – Schuldenfrei nach nur drei Jahren. Ab 1. Juli 2014 können Verbraucher und insolvente Existenzgründer bereits nach drei statt nach bisher sechs Jahren aus ihren Schulden herauskommen. Die Restschuldbefreiung in drei Jahren erhält aber nur, wer in dieser Zeit mindestens 35 Prozent der Gläubigerforderungen sowie die Verfahrenskosten aufbringen kann. Eine vorzeitige Restschuldbefreiung nach fünf Jahren ist machbar, wenn Schuldner zumindest die Verfahrenskosten von ca. 1.500 bis 3.000 Euro begleichen können. Ansonsten bleibt es beim derzeitigen Verfahren mit einer Dauer von sechs Jahren.