Der Betrieb brummt. Jetzt im Sommer reicht oftmals eine 40-Stunden-Woche nicht aus, um die Aufträge zu bewältigen. Im Winter hingegen ist dann für viele Malerbetriebe Saure-Gurken-Zeit. Hier werden weniger Aufträge geschrieben und oft macht den Betrieben das schlechte Wetter dann auch noch einen Strich durch die Rechnung. Witterungsbedingte Kündigungen sind nicht selten die Folge. Schaut sich der eine oder andere Mitarbeiter in dieser Zeit dann auch noch nach einem anderen Betrieb um, fallen zusätzlich noch „Suchkosten“ für neue Mitarbeiter an.
Das Schlechtwetterrisiko im Malerhandwerk kann durch moderne Arbeitszeitmodelle aufgefangen werden. Für Handwerksbetriebe bietet sich hier insbesondere das Führen sog. Arbeitszeitkonten an. Diese ermöglichen die flexible Gestaltung und Verwendung von Arbeitszeit. Zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter wird vereinbart, daß Mehrarbeit nicht ausgezahlt, sondern auf einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben wird. Erst zu einem späteren Zeitpunkt kommt diese dann in Form von Freizeit oder Geld zur Auszahlung.
Arbeitszeitkonten stärken Wettbewerbs- und Leistungsfähigkeit
Mit solchen Arbeitszeitkonten stärkt der Malerbetrieb seine Wettbewerbs- und Leistungsfähigkeit. Auch die betriebliche Personalpolitik profitiert davon ungemein, denn die wetterbedingte „Freisetzung“ und Abwanderung von Mitarbeitern sollte damit ebenfalls ein Ende finden. Und nicht zu vergessen: Die Mitarbeiter selbst profitieren natürlich auch davon. So bleibt ihnen im Winter nicht nur der Gang zur Arbeitsagentur erspart. Sie können ganzjährig auf kontinuierliche Lohnzahlungen bauen.
Tarifvertragliche Regelungen beachten
Malerbetriebe, die Arbeitszeitkonten führen, müssen die tarifvertraglichen Bestimmungen einhalten. Nach §9 des Rahmen-Tarifvertrages (RTV) wird das Arbeitszeitkonto vom Arbeitgeber verwaltet und sieht einen Ausgleichszeitraum von einem Jahr vor, und zwar konkret vom 01. April bis zum 31. März des Folgejahres. Auf dem Arbeitszeitkonto haben die abweichend von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit geleisteten Arbeitszeiten erfaßt zu werden (Gutstunden = vorgearbeitete Arbeitszeit; Minusstunden = nachzuarbeitende Arbeitszeit). Der aktuelle Stand des Arbeitszeitkontos ist mit der monatlichen Lohnabrechnung separat nachzuweisen. Maximal 170 Gutstunden bzw. 30 Minusstunden darf das Arbeitszeitkonto laut Tarifvertrag ausweisen. Die Gutstunden sind grundsätzlich zuschlagsfrei, wenn sie in Freizeit ausgeglichen werden (§8 Ziff. 3c RTV). Ab der 171. Gutstunde ist die Vergütung für mehrgearbeitete Stunden mit Mehrarbeitszuschlag mit der nächsten Lohnzahlung auszuzahlen. Auch müssen Gutstunden bis zum 31. März eines jeden Kalenderjahres ausgeglichen werden, das heißt wurden sie nicht bis zu diesem Stichtag in Freizeit abgegolten, sind diese grundsätzlich mit der März-Abrechnung auszuzahlen. Das Arbeitszeitkonto sollte dann wieder auf „Null“ stehen. Gutstunden, die nicht bis zum 31. März durch Freizeit ausgeglichen werden, sind mit Mehrarbeitszuschlag auszuzahlen.
Zeiterfassung mit integrierter Arbeitszeitkontenverwaltung
Da Malerbetriebe ohnehin zur Erfassung der täglichen Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter verpflichtet sind (siehe Beitrag auf Malerblog.net: Aufgepaßt: Gesetzliche Aufzeichnungspflichten zur Arbeitszeit), wurde das mobile Zeiterfassungssystem CATSbauzeit jetzt um eine Arbeitszeitkontenverwaltung erweitert. So ist das Führen von Arbeitszeitkonten kein großer Zusatzaufwand und kann spielend erledigt werden.
Jahresabschluß: Rückstellung bilden
Bei der Bilanzerstellung am Ende des Jahres ist zu beachten, daß aus dem Guthaben eines Mitarbeiters beim Betrieb als Arbeitgeber eine Rückstellungspflicht resultiert. Hier handelt es sich nämlich um einen sog. Erfüllungsrückstand, also einer ungewissen Verbindlichkeit, die vom Arbeitgeber im neuen Geschäftsjahr auszugleichen ist.