Es gibt sie nicht erst seit gestern, die gesetzlichen Aufzeichnungspflichten zur Arbeitszeit der Arbeitnehmer. Vielen Malerbetrieben ist diese aber im Detail nicht bekannt. Malerunternehmer sollten den Inhalt kennen und danach handeln, denn Verstöße können teuer werden.
Nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) sind Firmen mit Mindestlohn-Tarifverträgen, also auch Malerbetriebe, verpflichtet einen speziellen Nachweis über die Arbeitszeit zu führen. Hiernach hat der Arbeitgeber für jeden Mitarbeiter, auch für jeden Leiharbeitnehmer, täglich Beginn, Pause und Ende der Arbeitszeit aufzuzeichnen. Es reicht also nicht, nur die Anzahl der Arbeitsstunden zu notieren. Die Aufzeichnungen müssen zudem zwei Jahre lang aufbewahrt werden.
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) bei den Zollbehörden kontrolliert verstärkt Baustellen und prüft im Rahmen der Schwarzarbeitsbekämpfung auch, ob die Arbeitsbedingungen nach dem AEntG eingehalten werden. Hierzu gehört auch das Führen lückenloser Stundenzettel. Eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben. So können Arbeitszeiten auch elektronisch erfaßt und der Kontrollbehörde als Ausdruck aus dem System zur Verfügung gestellt werden.
Verstöße gegen die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten können ein Bußgeld bis zu 30.000 EUR nach sich ziehen.