Jeden Tag neue Regelungen oder geänderte Verordnungen. Das betrifft nicht nur Privatpersonen, sondern auch Unternehmen – gleich welcher Branche. Sie müssen sich fast täglich auf neue Bestimmungen, seien sie bundes- oder landesrechtlicher oder kommunaler Natur, einstellen. Ein Ende ist nicht absehbar.
Bestehende Regelungen werden gefühlt täglich „verbessert“, bringen aber offensichtlich doch nicht den Durchbruch in der Pandemiebekämpfung. Dies wird vermutlich immer so weiter gehen, bis endlich genügend Impfstoff verfügbar ist. Denn in einem sind sich alle Wissenschaftler einigen: Einzig und allein Impfstoff ist der Lösungsweg, der garantiert Erfolg verspricht. Doch hier kommt Deutschland seit Monaten nur schleppend voran.
Ein Meisterstück in Sachen Schnelligkeit hat in dieser Woche Hubertus Heil (SPD) vollbracht. Er hat sich mit seinen Regelwerken und geänderten Bestimmungen quasi selbst überholt. Was den Unternehmen von Heil geboten wurde, war an Schnelligkeit nicht mehr zu überbieten.
Mit der zweiten Änderung zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung schrieb Heil die Testpflicht für Unternehmen fest. Diese Änderungsverordnung trat am 20. April 2021 in Kraft. Nach dieser Verordnung mussten Arbeitgeber ihren Beschäftigten, die nicht Zuhause arbeiten können, einmal pro Woche, ein Testangebot unterbreiten. Doch die Verordnung war noch nicht in Kraft getreten, da hatte das Ministerium bereits einen Referentenentwurf auf den Weg gebracht, in dem die Testpflicht für Unternehmen auf zwei Mal pro Woche verschärft werden sollte. Der Referentenentwurf datierte vom 19.4.2021. Und siehe da: Bereits am 23.4.2021, nur zwei Tage nach Inkrafttreten der Zweiten Änderungsverordnung, trat bereits die Dritte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in Kraft, die die SPD-seitig gewünschten und vom Bundeskabinett abgenickten Verschärfungen umsetzt. So schnell kann’s gehen.
Ab jetzt haben also die Unternehmen zwei Mal pro Woche ihren Beschäftigten ein Testangebot zu unterbreiten. Zugleich wurden die Nachweispflichten der Arbeitgeber verschärft. Sie müssen die Nachweise über die Beschaffung der Tests oder Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten nicht mehr nur vier Wochen, sondern bis zum 30. Juni 2021 aufbewahren.
Ein Jahr nach Corona fehlt es noch immer an verlässlichen, aussagekräftigen Daten. Die Regierung setzt bei der Pandemiebekämpfung gerne auf das Gießkannenprinzip – so auch bei der Homeoffice- und Testpflicht. Dabei dürften die Gesundheitsämter bundesweit auch über den Beruf des Infizierten Daten erheben, denn schließlich sind Arbeitskollegen Kontaktpersonen. Für das Robert-Koch-Institut (RKI) müsste es also ein Leichtes sein, diese Daten anonym zusammenzuführen und auszuwerten. So ließe sich relativ schnell erkennen, welche Berufe, welche Branchen besonders von Corona-Infektionen betroffen sind und Arbeitsschutzmaßnahmen könnten gezielt auf den Weg gebracht werden.
Einen Überblick über die laufende Entwicklung zur Testpflicht in Betrieben gibt’s hier: https://www.malerblog.net/aktuell-kommt-die-schnelltest-pflicht-fuer-unternehmen/