Jetzt ist es amtlich. Am 1. August 2015 ist die neue Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung, kurz MiLoDokV, in Kraft getreten. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat seine Ankündigung aus dem Frühsommer umgesetzt und die Aufzeichnungspflichten zur Arbeitszeit etwas entschärft.
Bürokratieentlastung bei Beschäftigung von nahen Familienangehörigen
Dies dürfte vor allem kleine, familiengeführte Maler- und Stuckateurbetriebe freuen. Denn für im Betrieb des Arbeitgebers arbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers bedarf es keiner Aufzeichnung der Arbeitszeiten mehr. Das steht nun schwarz auf weiß in der neuen Verordnung (§1 Absatz 2 MiLoDokV). Diese Ausnahmeregelung für mitarbeitende, nahe Familienangehörige gilt für die Aufzeichnungs- und Meldepflichten nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) und dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG). Aber Achtung: Dies gilt nicht für Geschwister des Arbeitgebers. Für sie sieht die Verordnung keine Ausnahme von den Aufzeichnungspflichten vor.
Halbherzige Ergänzungsregelung zur Einkommensschwelle
Seit Jahresbeginn müssen Maler- und Stuckateurbetriebe auch für kaufmännische und technische Angestellte Arbeitszeiten erfassen. Erst ab einem Gehalt von 2.958 Euro brutto entfällt die Aufzeichnungspflicht. Diese Einkommensschwelle, die von den Wirtschaftsverbänden in den letzten Monaten heftig kritisiert wurde, wird auch in der neuen Verordnung weiterhin beibehalten. Sie wird lediglich dahingehend ergänzt, dass die Aufzeichnungspflicht nach dem Mindestlohngesetz auch dann entfällt, wenn das verstetigte regelmäßige Monatsentgelt mehr als 2.000 Euro brutto beträgt und der Arbeitgeber dieses Monatsentgelt für die letzten zwölf Monate nachweislich gezahlt hat. Ob diese Regelung für die Betriebe auf Dauer tatsächlich eine Erleichterung bringt, darf bezweifelt werden. So werden von ihr ohnehin nur lange bestehende Arbeitsverhältnisse erfasst. Für neu angestellte Bürokräfte hingegen bestimmt allein die Verdienstgrenze von 2.958 Euro, ob Stundenzettel zu schreiben sind oder nicht. Eine generelle Absenkung dieser nicht der Lebenswirklichkeit eines Handwerksbetriebs entsprechenden Einkommensschwelle wäre für die Betriebe wesentlich praxistauglicher und hilfreicher gewesen. Aber wie heißt es im Volksmund so schön: Warum einfach, wenn es auch kompliziert geht. Leider steigt damit für die Betriebe auch die Gefahr, in die Bußgeldfalle zu tappen.
Unangetastet bleibt die für alle Arbeitgeber bestehende Pflicht, die Arbeitszeiten von geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern (sog. Minijobber) zu dokumentieren. Hier sieht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales trotz heftiger Kritik keinen Handlungsbedarf.
Die neue Verordnung des BMAS kann hier abgerufen werden: Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung (MiLoDokV)