Bei einem Verstoß wird es teuer: 60 Euro Bußgeld und ein Punkt in Flensburg. Die Rede ist von einem Verstoß gegen das sogenannte „Handyverbot am Steuer“. Da heißt es aufgepasst, denn nach dem seit Mai 2014 geltenden, neuen Punktesystem ist man mit insgesamt acht Punkten auf dem Flensburger Konto schon seinen „Lappen“ los.
Vorsicht statt Nachsicht
Ein Handwerksunternehmer ist ständig im Auto unterwegs. Er jagt von Baustelle zu Baustelle und das oft unter Zeitdruck. Da ist der Griff zum Handy nicht weit. Denn es gibt immer irgendetwas zu besprechen. Der Architekt hat eine wichtige Frage, der Mitarbeiter vor Ort ein schier unlösbares Problem und ein Kunde möchte den Angebotspreis verhandeln. Telefonieren am Steuer wird heutzutage immer noch von vielen Handwerkern recht locker, vielleicht sogar zu locker gesehen. Dabei kennt jeder das sogenannte Handy-Verbot, das in §23 Absatz 1a StVO geregelt ist und wie folgt lautet: Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.
Kein Telefonat, keine SMS, keine Kurznachrichten, kein Surfen….
Von diesem Nutzungsverbot erfasst sind nicht nur das Telefonieren, sondern ebenso das Schreiben und Lesen von SMS, das Austauschen von WhatsApp-Nachrichten, das Surfen im Internet und vieles mehr. Das Verbot erfasst sämtliche Bedienfunktionen, die das Mobiltelefon ermöglicht. Und sobald nicht mehr beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei sind, liegt ein Verstoß gegen das Handyverbot am Steuer vor. Die Rechtsprechung kennt hier kein Pardon und so haben bereits das Abhören von Musikdateien (OLG Köln, Beschl. v. 12.8.2009, Az. 83Ss-Owi 63/09) oder die Nutzung des Handys als Navigationshilfe (OLG Hamm, Beschl. V. 15.1.2015, AZ. 1 RBs 232/14) zu Verurteilungen geführt. Sogar das Ablesen der Uhrzeit vom Display des Handys erfüllt nach Ansicht der Richter am OLG Hamm den Tatbestand des Handy-Verbots (Beschl. v. 6.7.2005, Az. 2 Ss OWi 177/05). Selbst wer nur einen Anruf wegdrückt, benutzt das Mobiltelefon verbotswidrig (OLG Köln, Beschl. v. 9.2.2012, Az. III-1 RBs 39/10).
Also: Finger weg vom Handy beim Autofahren. Während der Fahrt müssen beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei bleiben. Verkehrssicherheit geht vor.
Motor aus – Telefonieren erlaubt
Minutenlanges Warten an der Bahnschranke oder an der roten Ampel lässt so manchen Fahrzeugführer zu seinem Mobiltelefon greifen. Die Zeit des Wartens will er schließlich sinnvoll nutzen. Ist das erlaubt? Nein, solange der Motor läuft, verstößt die Handynutzung gegen die Straßenverkehrsordnung. Steht aber das Auto und ist der Motor ausgeschaltet, gilt das Handyverbot am Steuer nicht. Wer also an der roten Ampel steht und seinen Motor ausschaltet, darf in dieser Zeit telefonieren. Dabei kommt es nach Ansicht der Richter des OLG Hamm nicht darauf an, ob der Motor durch den Fahrer bewusst ausgeschaltet wird oder die Abschaltung des Motors durch die mittlerweile in vielen Autos vorhandene Start-Stopp-Automatik erfolgt (Beschl. v. 9.9.2014, Az. 1 RBs 1/14). Aber Achtung: Bevor der Fahrzeugführer den Motor wieder einschaltet und bei „Grün“ losfährt, muss er das das Handy wieder weggelegt haben.
Beharrliche Viel-Telefonierer riskieren Fahrverbot
Wer uneinsichtig ist und wiederholt beim Telefonieren am Steuer erwischt wird, riskiert sogar ein Fahrverbot. Ein solches kann von bis zu drei Monaten verhängt werden, wenn die begangene Ordnungswidrigkeit auf einer groben oder beharrlichen Pflichtverletzung beruht (§25 StVG). Eine solche „beharrliche Pflichtverletzung“ sahen die Richter am OLG Hamm bei einem Fahrer gegeben, der wiederholt gegen das Handyverbot verstieß. In dem zugrundeliegenden Fall hatte der Fahrer bereits sieben Einträge in der Flensburger Verkehrssünderkartei und davon allein drei einschlägige wegen verbotswidrigen Telefonierens. Ein Fahrverbot von einem Monat hielten die Richter des OLG Hamm daher durchaus für gerechtfertigt (Beschl. v. 24.10.2013, Az. 3 RBs 246/13).
Auf Nummer sicher gehen: Freisprecheinrichtung nutzen
Freisprecheinrichtungen sind erlaubt. Hier bleiben die Hände zum Lenken frei. Allerdings sollten zur eigenen Sicherheit auch über Freisprecheinrichtung keine Telefonate geführt werden, die die Konzentration des Fahrers stark beanspruchen. Starke Ablenkung beim Autofahren geht meist mit einem erhöhten Unfallrisiko einher. Das sollte vermieden werden. Dem eigenen Leben zuliebe.
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