Nicht nur Energiekosten steigen rasant, auch die gestiegenen Lebensmittelpreise sorgen für so manchen leeren Geldbeutel. Von diesen massiven Preisanstiegen bleiben auch Kaffeeliebhaber nicht verschont. Sie müssen ebenfalls tiefer in die Tasche greifen. Und Kaffeeliebhaber gibt es in Deutschland viele, sehr viele. Denn Kaffee ist das beliebteste Heißgetränk der Deutschen. Der Pro-Kopf-Verbrauch liegt in Deutschland bei rund 164 Litern im Jahr. Das führt dazu, dass wir im Laufe unseres Lebens unseren Kaffeedurst mit im Durchschnitt sage und schreibe 77.000 Tassen Kaffee stillen. (Quelle: Statista.com)
Doch nicht nur zu Hause am Frühstückstisch ist ein guter Kaffee für viele Menschen ein Muss. Ein guter Büro-Kaffee gehört einfach zum Arbeitsalltag dazu. Während die einen noch den guten, klassischen Filterkaffee bevorzugen, stehen andere auf Kaffeekreationen aus dem Vollautomaten oder einer Siebträgermaschine. Steigt das Röstaroma frisch gemahlener Kaffeebohnen oder eines frisch aufgebrühten Kaffees in die Nase, hebt dies sogleich die Stimmung und sorgt für gute Laune – und das nicht nur im Büro. Auch auf der Baustelle ändern sich die Zeiten. Während früher auf Baustellen ausschließlich Filterkaffee aus der Thermoskanne getrunken wurde, muss heutzutage niemand mehr auf einen frisch gebrühten Kaffee verzichten. Auf so manchen Baustellen finden sich bereits akkubetriebene Kaffeemaschinen, die für einen leckeren, stimmungshebenden Frühstücks- oder Mittagskaffee sorgen. Das zeigt: Auch auf Baustellen steigen die Ansprüche und nicht immer ist ein frischer Coffee-to-go in greifbarer Nähe.
Doch Büro- und Baustellenkaffee wird zunehmend teurer und belastet die Kaffeekasse, die vielerorts noch üblich ist. Da ist es für Arbeitgeber gut zu wissen, dass das Finanzamt nichts dagegen hat, wenn der am Arbeitsplatz getrunkene Kaffee aufs Haus geht. Das gilt im Übrigen auch für Tee und Wasser sowie für den Verzehr von Obst und Keksen. Solche Getränke und Genussmittel werden von der Finanzverwaltung als „steuerfreie Aufmerksamkeit“ gewertet, die eben keinen geldwerten Vorteil darstellen und der Lohnsteuer zu unterwerfen sind. Dies regeln die Lohnsteuerrichtlinien (LStR 19.6). Anders sieht die Sache aus, wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern ein belegtes Brötchen mit einem leckeren Heißgetränk zukommen lässt. Aus Sicht der Finanzverwaltung handelt es sich hierbei nicht mehr nur um eine Aufmerksamkeit, sondern um die Gestellung einer kompletten Mahlzeit, die nach der Sachbezugsverordnung als Lohn zu werten und der Lohnsteuer zu unterwerfen ist.
Doch die vom Finanzamt steuerfrei akzeptierten Aufmerksamkeiten lassen durchaus Spielraum, um Mitarbeitern eine Freude zu machen. Nicht nur Kaffee, sondern auch Kaltgetränke wie Mineralwasser sollte der Arbeitgeber im Blick haben. Die heißen Sommermonate stehen vor der Tür. Über ein paar Kaltgetränke, die vom Chef gesponsert werden, oder ein kühlendes Eis am Stiel dürften sich die Mitarbeiter auf der Baustelle und im Büro sicher freuen. Nicht zu vergessen, dass in Zeiten steigender Inflation, jeder ersparte Euro ein Grund zur Freude sein wird.