Ein jahrelanger Streit um die Einstufung des Weißmachers Titandioxid hat ein Ende. Das letzte Wort hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH). Am 1. August 2025 hat dieser über die umstrittene Einstufung final entschieden. Jetzt steht endgültig fest: Die Einstufung als „möglicherweise krebserregend“ beim Einatmen erfolgte zu Unrecht und ist aufgehoben. Die bisherigen Kennzeichnungspflichten sind nicht mehr anzuwenden. Damit bestätigte der EuGH das vorinstanzliche Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 23. November 2022.
Ein Rückblick
Titandioxid findet sich in Form eines Weißpigments in vielen Dingen des täglichen Lebens wieder, nicht zuletzt auch in Farben und Lacken. Im Herbst 2019 klassifizierte die EU-Kommission das Weißpigment Titandioxid als „Stoff mit Verdacht auf krebserzeugende Wirkung durch Einatmen“ und erließ eine Verordnung. Darin stellte sie fest, dass es sich um einen Stoff handele, bei dem der Verdacht auf karzinogene Wirkung beim Menschen bestehe, wenn er in Pulverform mit mindestens 1 % Partikel mit aerodynamischem Durchmesser von höchstens 10 μm eingeatmet werde. Betroffene Produkte mussten nach einer Übergangszeit verpflichtend ab Herbst 2021 mit einem Gefahrenhinweis gekennzeichnet werden.
Verschiedene Hersteller und Lieferanten, darunter auch namhafte deutsche Unternehmen aus der Farb- und Lackindustrie, fochten diese Einstufung und Kennzeichnung vor dem Gericht der Europäischen Union an. Malerblog.net berichtete. Bereits erstinstanzlich hatten sie Erfolg, denn das EuG erklärte mit Urteil vom 23. November 2022 die streitige Einstufung und Kennzeichnung für nichtig. Da Frankreich und die EU-Kommission mit diesem Urteilsspruch nicht einverstanden waren, legten sie Rechtsmittel beim EuGH ein.
Mit seinem Urteil vom 1. August 2025 hat der EuGH nun einen finalen Schlussstrich gezogen. Er hat die Rechtsmittel zurückgewiesen und damit das Urteil des Gerichts der Europäischen Union sowie die Nichtigerklärung der streitigen Einstufung von Titandioxid als karzinogen bestätigt. Zu Recht habe das Gericht der Europäischen Union entschieden, dass der Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) nicht alle für die Bewertung der fraglichen wissenschaftlichen Studie relevanten Gesichtspunkte berücksichtigt hätte. (Quelle: EuGH, Pressemitteilung Nr. 99/25).