Das Jahr 2020 bringt für Ladenbesitzer einige Neuerungen mit sich. Im Fokus all der Änderungen steht die Ladenkasse. Die Neuerungen treffen natürlich auch Malerbetriebe mit einem eigenen Ladengeschäft.
Belegausgabepflicht
Ab 1. Januar 2020 muss für jeden Kassenvorgang ein Beleg ausgedruckt und dem Kunden zur Mitnahme angeboten werden. Der Kunde ist jedoch, wie die Finanzverwaltung klarstellt, nicht verpflichtet, diesen Bon mitzunehmen. Bei vielen Ladenbesitzern ruft diese Neuerung derzeit Unmut hervor, denn die Belegausgabepflicht bedeutet ein Mehr an Kosten in Bezug auf Papier, Druck und Entsorgung der vom Kunden nicht mitgenommenen Belege. Um am Abend nicht mühsam die von Kunden achtlos weggeworfenen Belege von Hand aufsammeln zu müssen, empfiehlt es sich, bereits jetzt einen Papierkorb gut sichtbar im Kundenbereich aufzustellen.
TSE-konformes Kassensystem
Doch das ist noch nicht alles. Zudem muss neben der Pflicht zur Bonausgabe ab nächstes Jahr jeder Kassenvorgang manipulationssicher abgespeichert werden. Das bestimmen Kassengesetz (KassenG) und Kassensicherungsverordnung (KassenSichV). Dafür soll eine spezielle Technische Sicherheitseinrichtung, kurz TSE genannt, sorgen. Hierbei handelt es sich um eine kryptografische Hardwareerweiterung des Kassensystems, die aus Sicherungsmodul, Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle besteht. Über die TSE wird gewährleistet, dass alle Kasseneingaben protokolliert und später nicht mehr unerkannt verändert, sprich manipuliert werden können. Jede TSE wird vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) in einem umfangreichen Verfahren zertifiziert. Und genau das ist derzeit das Problem. Die Pflicht zur Nutzung eines TSE-konformen Kassensystems gilt zwar ebenfalls bereits ab 1. Januar 2020. Da es aber derzeit noch an BSI-zertifizierten Technischen Sicherheitseinrichtungen fehlt, wurde von den Landes- und Bundesfinanzbehörden beschlossen, den Ladenbesitzern bis 30. September 2020 Zeit zu geben, ihren Pflichten aus der Kassensicherungsverordnung nachzukommen, das heißt eine fehlende TSE wird bis zu diesem Zeitpunkt seitens der Finanzverwaltung nicht beanstandet. Damit verbleibt Ladenbesitzern noch bis Ende September 2020 Zeit, ihre Kassen um eine entsprechende TSE aufzurüsten.
Hier geht’s zum offiziellen BMF-Schreiben vom 6. November 2019
Nur die TSE bedarf zwingend der BSI-Zertifizierung. Kassen- und Softwaresysteme können nicht zertifiziert werden. Die Kassen-/Softwarehersteller binden lediglich zertifizierte Technische Sicherheitseinrichtungen an ihre Lösungen an, sodass im Laden ein TSE-konformes Kassensystem zum Einsatz kommen kann.
Kassenlösung von C.A.T.S.-Soft
Was bedeutet das für Malerbetriebe, die in ihrem Fachmarkt eine PC-Kasse und eine Kassenlösung von C.A.T.S.-Soft einsetzen? Durch die vollständige Integration der Kassenlösung in die betriebswirtschaftliche Maler-Software C.A.T.S.-WARICUM verfügt der Malerunternehmer in seinem Betrieb über ein umfassendes Warenwirtschaftssystem. Schon heute kann jeder einzelne Kassenvorgang nachvollzogen werden. Zusätzlich zur Archivierung aller Vorgänge in Journalform werden auch die dazugehörigen Belege, also die Kassenbons, maschinell auswertbar als ZUGFeRD-Datei abgespeichert. Bei Bedarf können diese eingesehen oder auch exportiert werden. Sobald zertifizierte Technische Sicherheitseinrichtungen verfügbar sind, wird zeitnah die Anbindung an die Kassenlösung realisiert werden.
Über die weiteren Entwicklungen wird Malerblog.net seine Leser auf dem Laufenden halten.
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