
Im Bauhandwerk war es lange gelebte Praxis: Der Maler stellt seine Rechnung, der Architekt oder Bauleiter prüft das Aufmaß und korrigiert es bei Bedarf handschriftlich. Der Maler akzeptiert die Änderungen, ohne eine korrigierte Rechnung auszustellen. Mit der Einführung der E-Rechnung wird sich von dieser Vorgehensweise jedoch verabschiedet werden müssen. Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 15. Oktober 2025 klargestellt, dass bei E-Rechnungen solche informellen Korrekturen künftig nicht mehr ausreichen.
Das Bundesministerium der Finanzen unterscheidet dabei deutlich zwischen einer bloßen Minderung der Bemessungsgrundlage und einer Änderung der Leistung selbst. Preisnachlässe wie Skonti oder Abschläge wegen Mängeln, die keinen Einfluss auf den Leistungsinhalt haben, erfordern weiterhin keine Rechnungsberichtigung.
Anders verhält es sich jedoch bei Änderungen des Leistungsumfangs oder des Leistungsgehalts. Diese erfordern eine Rechnungskorrektur. Dazu zählen insbesondere relevante Aufmaßänderungen, wie sie im Baugewerbe häufig vorkommen. In diesen Fällen liegt keine einfache Preisänderung vor, sondern eine geänderte Leistung. Konsequenz ist, dass die ausgestellte Rechnung berichtigt werden muss, zumindest hinsichtlich der Leistungsbeschreibung.
Für Malerbetriebe bedeutet das eine spürbare Umstellung. Wird nachträglich ein anderes Aufmaß festgestellt, muss die E-Rechnung formal korrigiert werden. Die ursprüngliche Rechnung wird storniert, also gutgeschrieben und eine neue E-Rechnung mit korrektem Aufmaß wird ausgestellt. Klingt aufwendig, ist es aber nicht. Im digitalen Zeitalter ist dies keine Hexerei mehr, sondern recht einfach und ohne großen Zeitaufwand zu erledigen. So können Anwender der betriebswirtschaftlichen Maler-Software C.A.T.S.-WARICUM Professional SQL diese neuen Anforderungen einfach und regelkonform umsetzen.
Das Bundesfinanzministerium verweist auch auf die Möglichkeit, dass alternativ – bei vorheriger Vereinbarung – der Auftraggeber eine Gutschrift erstellen kann, die eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung Bezug nimmt. Ob und wie sich dies in der Praxis jedoch umsetzen lässt, bleibt abzuwarten.
Klar ist: Handschriftliche Korrekturen auf der Rechnung gehören bei E-Rechnungen der Vergangenheit an. Wer sich frühzeitig auf die neuen Vorgaben einstellt, vermeidet spätere Probleme bei der steuerlichen Prüfung.
Das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen kann unter dem folgenden externen Link abgerufen werden: BMF-Schreiben vom 15.10.2025 – Die Ausführungen zur Rechnungsberichtigung finden sich auf Seite 4, Rz. 51a und 51b.

