DSGVO: Vorsicht vor Abmahnmissbrauch (aktualisiert)

DSGVO: Abmahnwelle droht

Dass Behörden bei Verstößen gegen die europäische Datenschutz-Grundverordnung, die seit 25. Mai 2018 in Kraft ist, ein Bußgeld verhängen können, ist eine Sache. Dass aber unseriöse Abmahnvereine versuchen aus einem Verstoß gegen die Datenschutzverordnung Kapital zu schlagen, ist eine ganz andere. Österreich hatte diese Gefahr bereits frühzeitig erkannt und diesem Vorgehen noch vor Inkrafttreten der Verordnung „den Zahn gezogen“. 

In Deutschland sind Medienberichten zufolge die ersten Abmahnungen wegen vermeintlicher Verstöße bereits bei einigen Unternehmen eingetroffen. So berichtet heise.de von Fällen, in denen Abmahnungen wegen gänzlich fehlender Datenschutzerklärungen, vermeintlich fehlerhafter Datenschutzerklärungen, der fehlerhaften Einbindung von Google Analytics oder dem Setzen von Cookies ausgesprochen wurden. Hier zeigt sich, dass vor allem die Datenschutzerklärung, über die jede Website verfügen muss, im Visier der Abmahner ist. Ob diese Abmahnungen, die sich meist auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) stützen und daher einen wettbewerbsrechtlichen Charakter haben, allesamt geeignet sind Datenschutzverstöße zu ahnden, bleibt abzuwarten und wird sicherlich durch Gerichte zu klären sein. Derzeit ist alles im Fluss. Es gibt viele offene Fragen und keine absolute Rechtssicherheit. Daher ist jeder, dem eine Abmahnung ins Haus flattert, gut beraten, sofort den Weg zu einem Rechtsanwalt anzutreten.

Auf diese unsägliche Abmahnpraxis ist jetzt offensichtlich auch die CDU-/CSU-Fraktion aufmerksam geworden. Wie auf der CDU-/CSU-Fraktionswebsite am 6. Juni 2018 veröffentlicht wurde, wird beabsichtigt, den Abmahnmissbrauch zu unterbinden. Die rechts- und verbraucherschutzpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Elisabeth Winkelmeier-Becker wird wie folgt zitiert: „Derzeit besteht die Gefahr, dass unseriöse Kanzleien und Abmahnvereine die Datenschutzgrundverordnung gezielt ausnutzen. Bei der Umstellung auf die Erfordernisse des neuen Datenschutzrechts sind für kleine und mittlere Unternehmen ohne Rechtsabteilung oder Vereine ungewollte Regelverstöße nicht immer auszuschließen. Dies darf nicht für eine teure Abmahnwelle missbraucht werden. Dem wollen wir rasch einen Riegel vorschieben. Durch eine kurzfristige gesetzliche Regelung kann die Kostenerstattung für Abmahnungen für Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung für eine Übergangszeitraum von zum Beispiel einem Jahr ausgeschlossen werden. Dadurch entfällt der wirtschaftliche Anreiz für Abmahnvereine und -kanzleien und die Unternehmen haben Zeit, neuen Anforderungen durch die Datenschutzgrundverordnung umzusetzen, ohne sofort mit Abmahngebühren belastet zu werden.“

Mit der europäischen Datenschutzgrundverordnung sollten die Großen im Markt in Sachen Datenschutz „an die Leine“ gelegt werden. Getroffen hat man mit diesem Gesetz jedoch die Kleinen. Kaum ein Handwerksbetrieb oder sonstiges Kleinunternehmen ist in der Lage die Datenschutzkonformität der zur Webseitengestaltung genutzten Tools und Plugins zu prüfen, die von den Großen munter in die Runde geworfen werden. Google Analytics, Google Web Fonts oder Facebook- Plugins seien hier nur beispielhaft genannt. Die technische Komplexität einer solchen Prüfung stellt die meisten Betriebe vor eine unlösbare Herausforderung. Fehlerhafte Einbindungen und ähnliche Datenschutzverstöße erfolgen daher in der Regel nicht vorsätzlich, sondern schlichtweg aus Unwissenheit. Die eigene Webseitengestaltung und -pflege wird für viele Kleinbetriebe daher künftig nicht mehr so einfach möglich sein. Sie werden sich, auch ohne Bestellpflicht, eines externen Datenschutzbeauftragten bedienen oder Gestaltung und Pflege der Website in die Hand eines Dritten geben. Um diese zusätzlichen Kostenquellen zu vermeiden, steht zu befürchten, dass viele Kleinbetriebe dazu übergehen werden, ihre Onlinepräsenz inhaltlich zurückzufahren und, wenn überhaupt, nur noch eine Seite quasi als „Visitenkarte“ mit den betrieblichen Kontaktdaten online  zu stellen. Jahrelange Überzeugungsarbeit der Verbände wie wichtig die eigene, betriebliche Internetpräsenz sei, wäre damit zunichte gemacht worden.

Könnte jedoch unseriösen Abmahnern auf kurze Frist das „Handwerk“ gelegt werden, wenn auch – wie offensichtlich von der CDU/CSU-Fraktion geplant – nur auf Zeit, wäre dies zumindest ein erster Schritt in die richtige Richtung. 

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Nachtrag vom 13.06.2018 – Geplante CDU/CSU-„Soforthilfe“ scheitert an SPD
Das von der CDU-/CSU-Fraktion geplante Vorhaben ist vorerst gescheitert. Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion hatte erwogen, im Rahmen einer Art „Soforthilfe“ eine Klausel in das Gesetz zur sogenannten Musterfeststellungsklage  einzufügen, nach dem Anwälte und Abmahnvereine vorübergehend bei missbräuchlichen Abmahnungen auf Basis der DSGVO keine teuren Abmahngebühren mehr hätten verlangen können. Das Gesetz soll kurzfristig noch vor der Sommerpause auf den Weg gebracht werden.

Die geplante „Soforthilfe“ beim befürchteten Abmahnmissbrauch scheiterte jedoch an der SPD-Fraktion wie die rechts-und verbraucherpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Elisabeth Winkelmeier-Becker am 12. Juni bekannt gab. Sie sagt dazu: „Wir hätten gerne gleichzeitig mit diesem Gesetz noch eine Soforthilfe für das Problem der missbräuchlichen Abmahnungen wegen der Datenschutzgrundverordnung eingeschlossen, das war mit der SPD in dieser Form aber leider nicht möglich. Allerdings sind wir uns in der Koalition einig, uns sehr schnell und umfassend um das Thema Abmahnmissbrauch zu kümmern, so wie im Koalitionsvertrag vereinbart.“

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