Zahlreiche Änderungen erwarten Unternehmer wieder zum Jahresanfang. Malerblog.net hat die folgenden Änderungen zusammengestellt, über die jeder Maler- und Stuckateurunternehmer Bescheid wissen sollte:
1. Gesetzlicher Mindestlohn: Pflicht zur Zeiterfassung
Das Mega-Thema zum Jahreswechsel ist zweifelsohne die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns von 8,50 Euro in Deutschland. Obwohl es für Maler- und Stuckateurbetriebe bereits wesentlich höhere Branchenmindestlöhne gibt, bringt das neue Mindestlohngesetz auch eine Menge Mehrarbeit für das Bauhandwerk. Ab 1. Januar 2015 haben Maler- und Stuckateurbetriebe nämlich nicht nur wie bisher für ihre gewerblichen Arbeitnehmer, sondern auch für Mini-Jobber wie beispielsweise Reinigungs- und Aushilfskräfte sowie für ihre Angestellten, die monatlich weniger als 2.958 Euro verdienen, Arbeitszeiten zu erfassen. Verstöße gegen diese Aufzeichnungspflichten können mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 Euro geahndet werden.
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2. Kurzfristige Beschäftigung: Zeitgrenzen ausgeweitet
Im Zusammenhang mit der Einführung des Mindestlohns, kommt es zu einer befristeten Ausweitung der kurzfristigen Beschäftigung. Galten bislang für kurzfristige Beschäftigte Zeitgrenzen von zwei Monaten bzw. 50 Arbeitstagen, so hat der Gesetzgeber diese ab 1. Januar 2015 auf drei Monate bzw. 70 Arbeitstage angehoben. Diese Regelung ist auf vier Jahre – bis zum 31. Dezember 2018 – begrenzt.
3. Arbeitnehmer-Anspruch auf 10 Tage bezahlte Pflege
Arbeitnehmer haben das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen (§2 Pflegezeitgesetz). Für diese Zeit besteht kein Lohnanspruch des Arbeitnehmers. Die durch den Lohnausfall entstehende finanzielle Lücke hat der Gesetzgeber jetzt durch Einführung des sog. Pflegeunterstützungsgeldes geschlossen. Diese Lohnersatzleistung wird auf Antrag von der Pflegeversicherung gezahlt.
Mehr Infos zu den seit 1.1.2015 im Bereich der Pflege geltenden neuen gesetzlichen Regelungen finden Sie hier: www.wege-zur-pflege.de
4. Anerkennung von vier neuen Berufskrankheiten
Zum 1. Januar 2015 werden vier neue Krankheiten in die Berufskrankheitenliste aufgenommen, die auch für Maler und Stuckateure nicht uninteressant sind:
(1) bestimmte Formen des sog. „weißen Hautkrebses“ (Plattenepithelkarzinome) oder dessen Vorstufen (multiple aktinische Keratosen) durch langjährige Sonneneinstrahlung
(2) Carpaltunnel-Syndrom (Druckschädigung eines in einem knöchernen Tunnel im Unterarm verlaufenden Nervs) durch bestimmte manuelle Tätigkeiten
(3) Hypothenar-Hammer-Syndrom und Thenar-Hammer-Syndrom (Gefäßschädigung der Hand durch stoßartige Krafteinwirkung)
(4) Kehlkopfkrebs durch Schwefelsäuredämpfe
Die Betroffenen haben Anspruch auf Heilbehandlung aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei Arbeitsunfähigkeit oder dauerhafter Erwerbsminderung können auch Ansprüche auf Geldleistungen bestehen.
5. Neue Daten fürs Lohnbüro
In der Sozialversicherung kommt es zum 1. Januar 2015 wieder zu einigen Änderungen. Während die gesetzliche Rentenversicherung etwas weniger erhält, bekommt die Pflegeversicherung etwas mehr. Aufgepaßt heißt es im Lohnbüro bei der gesetzlichen Krankenversicherung. Künftig gibt es kassenindividuelle Zusatzbeiträge. Dieser Zusatzbeitrag wird ausschließlich vom Arbeitnehmer gezahlt. Das Lohnbüro muß diesen Zusatzbeitrag aber in der Lohnabrechnung berücksichtigen und für die Krankenkasse einziehen.
In Zahlen heißt das konkret:
Gesetzliche Rentenversicherung: Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung sinkt von 18,9 Prozent auf 18,7 Prozent, also um 0,2 Prozentpunkte.
Gesetzliche Pflegeversicherung: Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung steigt um 0,3 Prozentpunkte. Damit beträgt der Beitragssatz 2,35 Prozent – für Kinderlose 2,6 Prozent.
Gesetzliche Krankenversicherung: Der allgemeine Beitragssatz sinkt von 15,5 Prozent auf 14,6 Prozent. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen davon je die Hälfte, also 7,3 Prozent. Die finanzielle Lücke gleichen die Kassen durch einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag aus, der allein von dem Arbeitnehmer zu tragen ist. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag liegt bei 0,9 Prozent.
6. Künstlersozialkasse: 450-Euro-Bagatellgrenze eingeführt
Zur Erstellung von Firmen-Websites, Firmenbroschüren, Zeitungsanzeigen, Werbefotos und so weiter beauftragen auch Handwerksbetriebe gerne Werbeagenturen oder selbständige Kreative. Wer nicht nur gelegentlich solche Aufträge vergibt, muß eine Abgabe an die Künstlersozialkasse leisten. Der Beitragssatz bleibt stabil und liegt auch für das Jahr 2015 bei 5,2 Prozent der Auftragssumme. Ab dem Jahr 2015 besteht eine Abgabepflicht aber nur, wenn die Summe der Entgelte 450 Euro (Bagatellgrenze) im Kalenderjahr übersteigt. Viele Unternehmen vernachlässigen ihre Abgabepflicht. Aber Obacht! Ab 2015 werden die Kontrollen durch die Deutsche Rentenversicherung massiv ausgeweitet. Die Zahl der Prüfungen soll von derzeit jährlich 70.000 auf 400.000 steigen.
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7. Mitarbeiter steuerfrei beschenken
Die betriebliche Weihnachtsfeier ist gerade erst vorbei, die Belege sind gebucht und die Rechnung ist bezahlt. Aber wurde auch die Freigrenze eingehalten? Bisher galt für Betriebsveranstaltungen pro Veranstaltung und pro Arbeitnehmer eine Freigrenze von 110 Euro. Wurde diese auch um nur einen Cent überschritten, war für den gesamten Betrag Lohnsteuer fällig. Ab 2015 gilt zwar weiterhin der 110-Euro-Betrag, aber diesmal als Freibetrag. Das heißt konkret: Übersteigen die Kosten pro Mitarbeiter 110 Euro, so sind nur für den übersteigenden Betrag Lohnsteuer zu zahlen.
Künftig darf auch das Geburtstagsgeschenk an den Mitarbeiter oder ein Geschenk aus einem sonstigen besonderen Anlaß etwas größer ausfallen. Die Freigrenze wurde auf 60 Euro angehoben, bisher waren es nur 40 Euro. Aber Achtung: Es muß sich um ein Sachgeschenk handeln, also einen Blumenstrauß, eine Flasche Champagner oder was auch immer.
8. Lebensversicherung: Weniger Garantiezins
Zur Altersvorsorge setzten früher viele Unternehmer auf Lebensversicherungen. Heutzutage verlieren Lebensversicherungen immer mehr an Attraktivität. So ist der Garantiezins zum Jahreswechsel für Lebensversicherungen von bisher 1,75 Prozent auf nur noch 1,25 Prozent gesunken. Von der Senkung sind aber nur Neuverträge ab 2015 betroffen. Bei bestehenden Lebensversicherungen gilt weiterhin der ursprünglich vereinbarte Garantiezins.
9. Die Post erhöht das Brief-Porto.
Ab 1. Januar 2015 kosten Standardbriefe 62 Cent statt 60 Cent. Wer noch 60-Cent-Briefmarken auf Vorrat hat, kann mit 2-Cent-Ergänzungsmarken aufstocken. Auch Standardbriefe und Postkarten ins Ausland werden teurer, sie kosten 80 statt 75 Cent.
Download: Preisliste der Deutschen Post AG ab 1.1.2015
10. Verschärfung der strafbefreienden Selbstanzeige im Steuerrecht
Wer Reue zeigt, darf auch künftig bei Steuerhinterziehung auf Straffreiheit hoffen, aber es wird für ihn deutlich teurer. Die Voraussetzungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige, insbesondere die finanziellen Konsequenzen wurden deutlich verschärft. Die strafbefreiende Selbstanzeige ist ab diesem Jahr nur noch bis zu einem Hinterziehungsbetrag von 25.000 Euro möglich (bisher 50.000 Euro). Bei höheren Beträgen wird nur noch bei gleichzeitiger Zahlung eines kräftigen Zuschlages von einer Strafverfolgung abgesehen.