Die befristete Umsatzsteuersenkung für das 2. Halbjahr 2020 hat in den Unternehmen viele Fragen aufgeworfen. Das BMF-Schreiben vom 30. Juni 2020 hat zwar viele, aber längst nicht alle sich in der Praxis stellende Fragen beantwortet.
Handwerksbetriebe haben insbesondere bei der Abrechnung stichtagsübergreifender Projekte viel zu beachten. Hier ist nicht nur Konzentration gefragt, sondern auch steuerliches Fachwissen. Mit seinem Ergänzungsschreiben vom 4. November 2020 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) nunmehr zu weiteren Fragen Stellung bezogen. Für das Malerhandwerk von Bedeutung sind vor allem die Ausführungen unter Punkt 1 zu Voraus- und Anzahlungsrechnungen.
Ein in der Praxis von Malerbetrieben häufig anzutreffender Spezialfall wird unter Randnummer 3 behandelt. Es geht um die Ausstellung von kumulierten Voraus- und Anzahlungsrechnungen. Dort wird ausgeführt: „Sofern in Fällen von kumulierten Voraus- und Anzahlungsrechnungen in einer bereits gestellten Rechnung die Steuer nach einem zu diesem Zeitpunkt zutreffenden Steuersatz berechnet worden ist, ist die Berechnung dieser Steuer erst in dem Voranmeldungszeitraum zu berichtigen, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wird (§ 27 Abs. 1 Satz 3 UStG). Die Steuer kann nicht in einer beliebigen anderen Voraus- oder Anzahlungsrechnung auf den zu diesem Zeitpunkt gültigen Steuersatz geändert werden.“
Malerbetriebe, die mit Voraus- und Anzahlungsrechnungen stichtagsübergreifend operieren, sollten in enger Absprache mit ihrem Steuerberater handeln.
Das vollständige BMF-Schreiben vom 4.11.2020 kann unter folgendem externen Link abgerufen werden: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/2020-11-04-ergaenzung-befristete-senkung-umsatzsteuer-juli-2020.pdf?__blob=publicationFile&v=1