Nicht jeder Unfall, der sich bei der Arbeit ereignet, zieht automatisch Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach sich. So sind die beim Verunfallten festgestellten Gesundheitsstörungen nur dann als Folge eines Arbeitsunfalls zu sehen, wenn die Beeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen ist. Ist der Unfall auf eine Vorschädigung zurückzuführen, handelt es sich bei dem Unfall nur um eine „Gelegenheitsursache“, die zufällig eingetreten und rechtlich bedeutungslos ist. In diesem Fall muss die Berufsgenossenschaft nicht zahlen, entschied das Sozialgericht Karlsruhe.
Ein als Maler und Lackierer Beschäftigter wollte während der Arbeit eine circa 30 kg schwere Leiter auf die nächste Gerüstlage befördern. Hierzu hob er die Leiter mit nach vorn angewinkelten Armen langsam nach oben an. Dabei verspürte er einen stichartigen Schmerz und Kraftverlust im rechten Schultergelenk, so dass er die Leiter nicht mehr halten konnte und diese auf ihn zurückfiel und an der rechten Hüfte traf. Die Hüftprellung zog keine Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit nach sich. Allerdings wurde ein Defekt der Supraspinatussehne im rechten Schultergelenk medizinisch festgestellt. Die Berufsgenossenschaft anerkannte das Ereignis als Arbeitsunfall. Als Unfallfolge anerkannte sie aber nur die folgenlos ausgeheilte Hüftprellung, während sie nach Auswertung der medizinischen Unterlagen den Sehnenschaden als Unfallfolge mit der Begründung ablehnte, der Unfallhergang sei nicht geeignet gewesen, derartige Schädigungen der rechten Schulter hervorzurufen. Vielmehr handele es sich um eine degenerative Veränderung.
Dagegen wandte sich der Maler und Lackierer mit seiner Klage vor dem Sozialgericht Karlsruhe. Er verwies im Wesentlichen darauf, dass er erst seit dem Arbeitsunfall an Beschwerden des rechten Schultergelenks leide und zuvor auch keine ärztliche Behandlung stattgefunden habe. Die Klage blieb erfolglos. Das Sozialgericht Karlsruhe (Urteil v. 27.06.2019, Az. S 1 U 3580/18) gab der beklagten Berufsgenossenschaft Recht. Sie habe es zu Recht abgelehnt, die geltend gemachten Gesundheitsstörungen im Bereich des rechten Schultergelenks als – weitere – Folge des Arbeitsunfalls anzuerkennen. Schadensanlagen könnten lange Zeit klinisch stumm verlaufen. Der bloße zeitliche Zusammenhang zwischen einer versicherten Tätigkeit und dem Auftreten von Gesundheitsstörungen sei daher nicht geeignet, den ursächlichen Zusammenhang wahrscheinlich werden zu lassen. Der Unfallhergang habe hier allein den Stellenwert einer rechtlich bedeutungslosen Gelegenheitsursache.
Das Urteil kann im Volltext hier abgerufen werden: Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 27.06.2019, Az. S 1 U 3580/18
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