Das Gerüstbauerhandwerk ist ein zulassungspflichtiges Handwerk und in Anlage A der Handwerksordnung aufgeführt. Doch dessen ungeachtet, war es bis dato, nicht zuletzt aufgrund einer Übergansregelung, einigen Bauhandwerken, unter anderem auch Maler- und Stuckateurbetrieben, erlaubt, im Gerüstbau tätig zu sein, also Arbeits- und Schutzgerüste zu stellen.
Zum 1. Juli 2024 endet die dreijährige Übergangsfrist. Ab diesem Zeitpunkt ist das Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten für Dritte nur noch den Betrieben erlaubt, die in der Handwerksrolle für Gerüstbau eingetragen sind. Doch was bedeutet dies jetzt für Maler- und Stuckateurbetriebe? Was ist erlaubt und was nicht?
Die gute Nachricht: Maler- und Stuckateurbetriebe, die ein Gerüst zur Ausführung ihrer eigenen Arbeit stellen, zum Beispiel zur Ausführung von Fassadenarbeiten, dürfen dies auch weiterhin tun. Sie benötigen keine Eintragung als Gerüstbaubetrieb. Wird das für die eigene Arbeit gestellte und genutzte Arbeits- und Schutzgerüst, Dritten zur Nachnutzung überlassen, so ist auch dies im Rahmen des §5 HwO weiterhin zulässig.
Maler- und Stuckateurbetriebe, die Arbeits- und Schutzgerüste aber ohne eigene Arbeit ausschließlich für Dritte stellen, müssen ab 1. Juli 2024 zwingend über eine Eintragung in die Handwerksrolle für Gerüstbau verfügen. Für sie besteht jetzt dringender Handlungsbedarf, denn sollten sie über keinen Meistertitel oder vergleichbare Qualifikation im Gerüstbau verfügen, besteht nur noch die Möglichkeit, über eine Ausnahmebewilligung oder Ausübungsberechtigung die entsprechende Eintragung in der Handwerksrolle zu erhalten. Dies setzt aber in aller Regel eine Sach- und Fachkundeprüfung voraus. Betroffene Maler- und Stuckateurbetriebe sollten also nicht zu lange zuwarten, sondern kurzfristig den Kontakt zur zuständigen Innung bzw. Handwerkskammer suchen, um nicht nach dem 30. Juni 2024 das Nachsehen zu haben.
Ausführliche Informationen können dem Eckpunktepapier des Zentralverbands des Deutschen Handwerks, ZDH, entnommen werden. Dieses kann auf der Website des ZDH unter folgendem externen Link abgerufen werden: Eckpunktepapier – Änderung des Übergangsgesetzes zum 1.7.2024