Zum Stichtag 31. Dezember verjähren jährlich offene Forderungen in Millionenhöhe zum Schaden deutscher Unternehmen und zur Freude der betroffenen Kunden. Daher heißt es auch für Handwerksbetriebe aufgepasst. Mit einer frühzeitigen Forderungskontrolle lassen sich offene Zahlungsansprüche, die von der Verjährung bedroht sind, schnell aufspüren und Sicherungsmaßnahmen einleiten.
Werklohnforderungen, also Zahlungsansprüche für Malerleistungen unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren (§195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist (§199 BGB). Wann der Anspruch entsteht, ist unterschiedlich. Bei einem klassischen BGB-Werkvertrag wird die Forderung grundsätzlich mit Abnahme des Werkes fällig (§641 BGB). Wurde hingegen die VOB/B wirksam in den Werkvertrag einbezogen, so ist der Zugang einer prüfbaren Schlussrechnung Fälligkeitsvoraussetzung (§16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B).
Forderungen, die im Jahr 2016 entstanden sind, verjähren am 31. Dezember 2019. Beruft sich nach diesem Zeitpunkt der Kunde auf die Verjährung, bleibt der Malerbetrieb auf seiner Forderung sitzen.
Jedem Malerbetrieb sei daher dringend angeraten, zum Ende eines jeden Jahres, eine Forderungskontrolle durchzuführen, um Forderungsverjährungen zu vermeiden. Drohen Zahlungsansprüche zu verjähren oder besteht Unsicherheit bei der Fristberechnung, so sollte schnell anwaltlicher Rat eingeholt werden. Denn entgegen landläufiger Meinung reicht ein Mahnschreiben an den Kunden nicht aus, um die Verjährung zu verhindern. Der sicherste Weg eine Hemmung der Verjährung zu erreichen, ist die gerichtliche Geltendmachung der Forderung durch eine Klage oder einen gerichtlichen Mahnantrag.