Soziale Netzwerke gehören für junge Menschen zum Kommunikationsalltag. Da die in diesen Internet-Netzwerken getätigten Äußerungen aber einer Vielzahl von Personen zugänglich sind, haben diese eine ganz besondere Brisanz. Für einen 26-jährigen Auszubildenden, der auf seinem Facebook-Profil über seinen Arbeitgeber herzog und diesen als „Menschenschinder und Ausbeuter“ bezeichnete, bei dem er „dämliche Scheiße für Mindestlohn minus 20 Prozent“ erledigen müsse, hatte dies unangenehme Folgen. Der Arbeitgeber kündigte ihn fristlos und das zu Recht wie das Landesarbeitsgericht Hamm mit Urteil vom 10. Oktober 2012 (Az. 3 Sa 644/12) entschied.
Urteil: Kündigung nach Arbeitgeber-Beleidigung auf Facebook rechtens
Das Landesarbeitsgericht sah diese Äußerungen als Beleidigung des Ausbilders an. Der Auszubildende habe nicht annehmen dürfen, daß diese Äußerungen keine Auswirkungen auf den Bestand des Ausbildungsverhältnisses haben würden. Die Äußerung sei einer Vielzahl von Personen zugänglich gewesen. Auch die Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses stünden der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung nicht entgegen, da der Kläger bei Zugang der Kündigung bereits 26 Jahre alt war.