Für eine fristlose Kündigung sieht der Gesetzgeber hohe Hürden vor. So muss ein „wichtiger Grund“ vorliegen, der jedwede Weiterarbeit im Unternehmen von jetzt auf gleich unzumutbar macht. Konkret regelt dies §626 BGB.
Einen ausreichenden Grund sah das Arbeitsgericht Siegburg in dem folgenden Fall gegeben: Eine Arbeitnehmerin hatte vorsätzlich den Nachweis über die Arbeitszeit gefälscht. Sie war als Pflegefachkraft beschäftigt und hatte Patienten ambulant zu versorgen. Statt einer Patientin die Nachttablette persönlich zu geben, telefonierte sie lediglich mit ihr. Den Leistungsnachweis für den nächtlichen Besuch zeichnete die Arbeitnehmerin jedoch trotzdem ab und bestätigte auf dem Tagestourennachweis, die Patientin in der Zeit von 22:55 Uhr bis 23:06 Uhr persönlich versorgt zu haben. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos. Die Arbeitnehmerin hatte bereits zuvor einige Abmahnungen erhalten, unter anderem weil sie eine Patientin nicht richtig versorgt und dies auch nicht richtig dokumentiert hatte.
Die fristlose Kündigung geschah zu Recht wie das Arbeitsgericht Siegburg mit Urteil vom 7. August 2019 (3 Ca 992/19) feststellte. So sei der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, an sich geeignet, einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darzustellen. Der Arbeitgeber müsse auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer vertrauen können. Übertrage der Arbeitgeber den Nachweis der geleisteten Arbeitszeit den Arbeitnehmern selbst und fülle ein Arbeitnehmer die dafür zur Verfügung gestellten Formulare wissentlich und vorsätzlich falsch aus, so stelle dies einen schweren Vertrauensmissbrauch dar. Da sie nunmehr trotz vorheriger Abmahnungen vorsätzlich falsche Eintragungen machte, hielt das Gericht eine fristlose Kündigung für gerechtfertigt.
Der Fall macht deutlich: Arbeitszeitbetrug ist kein Kavaliersdelikt, sondern ein starker Vertrauensbruch, der im Einzelfall auch geeignet sein kann, zu einer fristlosen Kündigung zu führen. Ob und inwieweit das Fehlverhalten des Arbeitnehmers geeignet ist, eine Abmahnung, eine fristgerechte oder eine fristlose Kündigung auszulösen, ist einzelfallabhängig und sollte zeitnah mit einem Anwalt besprochen werden. Eine fristlose Kündigung ist fristgebunden und muss innerhalb von zwei Wochen ausgesprochen werden.