Ab 01. August 2014 gelten die zwischen den Tarifpartnern ausgehandelten Mindestlöhne (siehe Malerblog-Beitrag: Erfolgreiche Tarifschlichtung – Mehr Geld für Maler und Lackierer) bundesweit auch für nicht tarifgebundene Maler- und Lackiererbetriebe.
Die Tarifvertragsparteien hatten beantragt, die vereinbarten Mindestlöhne für allgemeinverbindlich zu erklären. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat dazu nunmehr die erforderliche Verordnung erlassen und damit den im Tarifvertrag festgelegten Mindestlohn für allgemeinverbindlich erklärt. Die Allgemeinverbindlicherklärung wird in Kürze im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Damit gilt der tarifliche Mindestlohn für alle Arbeitgeber der Branche, und zwar auch für solche mit Sitz im Ausland, wenn sie Mitarbeiter nach Deutschland entsenden.
Bei Verstößen drohen Bußgelder
Ob Mindestlöhne eingehalten werden, wird staatlich kontrolliert und bei Verstößen auch sanktioniert. Hierfür zuständig ist die Spezialeinheit Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls, die im Jahr 2013 mit 6.481 Kontrolleuren unterwegs war. Insgesamt 25.355 Kontrollen von Mindestlöhnen wurden im Bauhaupt- und Baunebengewerbe durchgeführt, dabei 1.638 Verstöße aufgedeckt und Ermittlungsverfahren eingeleitet. Wegen Nichtgewährung des Mindestlohns wurden allein in der Baubranche im Jahr 2013 Bußgelder in Höhe von 11,7 Mio. EUR festgesetzt.
(Quelle: Bundestagsdrucksache 18/1219).