Eine gute Nachricht fürs Handwerk: Seit März dürfen Baustellenfahrzeuge von Handwerksbetrieben weiter als bisher fahren, ohne ihre Lenk- und Ruhezeiten aufzeichnen zu müssen.
Nachweis von Lenk- und Ruhezeiten
Grundsätzlich gilt für gewerblich genutzte Fahrzeuge von mehr als 2,8 Tonnen eine Aufzeichnungspflicht für Lenk- und Ruhezeiten. Ab 3,5 Tonnen müssen hierfür digitale Fahrtenschreiber, sogenannte Tachographen, verwendet werden. Die Gesamtmassen gelten auch für Fahrzeugkombination, das heißt wird ein Anhänger mitgeführt, ist dieser einzubeziehen. Von dieser Aufzeichnungspflicht gibt es fürs Handwerk jedoch Ausnahmen.
Ausnahmeregelung fürs Handwerk
So bedarf es keiner Aufzeichnung der Lenk- und Ruhezeiten bei Fahrzeugen mit mehr als 2,8 Tonnen, aber weniger als 3,5 Tonnen Gesamtgewicht, wenn das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt und der Fahrer das transportierte Material, Ausrüstung oder Maschinen für die Ausübung seines Berufs benötigt.
Gleiches gilt auch für ein Fahrzeug mit mehr als 3,5 Tonnen, aber weniger als 7,5 Tonnen Gesamtgewicht, jedoch beschränkt auf einen Umkreis von 100 Kilometern Luftlinie um den Betriebssitz. Bislang galt hier ein Radius von nur 50 Kilometern. Seit 2. März 2015 beträgt der Radius 100 Kilometer. Bewegt sich das Baustellenfahrzeug jedoch weiter als 100 Kilometer vom Betriebsstandort fort, so besteht Tachographenpflicht.
Keine Ausnahme gibt es für Fahrzeuge über 7,5 Tonnen Gewicht. Hier müssen die Lenk- und Ruhezeiten immer durch Fahrtenschreiber aufgezeichnet werden.
Idee des Handwerks zum Bürokratieabbau umgesetzt
Das Handwerk hatte sich seit langem dafür eingesetzt, auf Kurzfahrten Handwerksbetriebe von der Fahrtenschreiberpflicht zu befreien und wurde hierfür bereits im Jahr 2009 von der Stoiber-Gruppe mit dem Preis für die beste Idee zum Bürokratieabbau ausgezeichnet. Nunmehr wurde die Forderung zumindest teilweise umgesetzt.
Mehr zu diesem Thema lesen Sie hier:
Info-Blatt des Gewerbeaufsichtsamtes Regensburg „Handwerksbetriebe und EG-Kontrollgerät“(pdf)
ZDH-Schaubild: Aufzeichnungsmethoden und Ausnahmen für Handwerker (pdf)