Der Scheinselbständigkeit im Baugewerbe geht es künftig an den Kragen. Ab 01. Januar 2015 gilt die neue und erweiterte Gewerbeanzeigeverordnung (GewAnzV). Hiernach sind die Gewerbeämter verpflichtet, Gewerbeanzeigen auf Anhaltspunkte für Scheinselbständigkeit zu prüfen und Verdachtsfälle direkt an die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) zu übermitteln. Das versetzt die FKS in die Lage, ihrerseits gezielt Prüfungen vorzunehmen. Ein Schritt in die richtige Richtung.
Im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung sollen die Gewerbeämtern in den nächsten Wochen noch über typische Anhaltspunkte unterrichtet werden, die für eine Scheinselbständigkeit sprechen könnten. Es steht zu vermuten, daß sich diese auf die Grundsätze stützt, die bereits seit einigen Jahren bei der Zusammenarbeit der FKS mit den Gewerbebehörden und den Schwarzarbeitsbekämpfungsbehörden der Länder gelten. Hier gelten als Anhaltspunkte, die eine Übermittlung an die FKS auslösen:
- Bei der Wohn- und Betriebsanschrift handelt es sich um eine Hoteladresse oder um eine Anschrift in einem Gemeinschaftsquartier.
- Unter einer Anschrift haben mehrere Personen unter Umständen zum selben Zeitpunkt ein Gewerbe mit den gleichen zulassungsfreien oder handwerksähnlichen Gewerbegegenständen angemeldet bzw. sie wollen ein entsprechendes Gewerbe anmelden.
- Nach Lage des Einzelfalls kann das angezeigte Gewerbe nach den räumlichen Gegebenheiten (z. B. Möglichkeit zur Lagerung von Arbeitsmaterialien) nicht ausgeübt werden.
- Im Zusammenhang mit der Gewerbeanmeldung wird ein Vermittler tätig, der auch für andere Personen in Erscheinung tritt.
- Der Anzeigende ist unter der angegebenen Adresse postalisch/telefonisch nicht erreichbar. Die Anmeldebestätigung kann postalisch nicht zugestellt werden.
- Der Anzeigende verfügt über keinerlei oder völlig unzureichende deutsche Sprachkenntnisse, so daß erhebliche Verständigungsprobleme bestehen.
- Ein Gewerbe wird bereits nach kurzer Zeit wieder abgemeldet, so daß die Anmeldung nur dem Erlangen eines Gewerbescheines gedient haben könnte.
Wie sich die neue Prüf- und Übermittlungspflicht der Gewerbeämter in der Praxis bewährt, bleibt abzuwarten.
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