Mussten Beschäftigte zu Beginn ihres Arbeitsverhältnisses ihrem Arbeitgeber bisher ihren Sozialversicherungsausweis vorlegen, so gibt es diese Vorlagepflicht seit 1. Januar 2023 nicht mehr.
Um den Beschäftigten ordentlich bei der Sozialversicherung (SV) anmelden zu können, ist der Arbeitgeber ab jetzt gefordert, sich die Versicherungsnummer für den neuen Beschäftigten – über das elektronische Arbeitgebermeldeverfahren – bei der Datenstelle der Rentenversicherung selbst zu besorgen. Das sollte über das Entgeltabrechnungssystem völlig automatisiert von statten gehen.
Falls dieser digitale Weg nicht von Erfolg gekrönt sein sollte, dürfte weiterhin ein Blick in den Sozialversicherungsausweis bzw. den Versicherungsnummern-Nachweis des Beschäftigten weiterhelfen, um eine ordentliche SV-Anmeldung vollziehen zu können. Aber nicht wundern. Nicht jeder Beschäftigte besitzt noch einen Sozialversicherungsausweis. Dieser ist quasi „Schnee von gestern“. Als eine Art Ersatz gibt’s jetzt den sogenannten Versicherungsnummern-Nachweis. Dieser neue, papiergebundene Nachweis enthält wie der bisherige SV-Ausweis die Versicherungsnummer, Vorname und Familienname, ggf. Geburtsname und Ausstellungsdatum. Die alten Sozialversicherungsausweise behalten aber weiterhin ihre Gültigkeit.