Als leichtes Nutzfahrzeug gekauft, auf dem Papier als Lkw zugelassen, doch vom Hauptzollamt als Pkw besteuert. Dieser Situation sahen sich viele Handwerksbetriebe ausgesetzt. Seit Ende des Jahres 2018 versandte der Zoll für leichte Nutzfahrzeuge geänderte Kfz-Steuerbescheide mit einer deutlich höheren Steuer. Den Betrieben blieb nichts anderes übrig als sich in einem aufwendigen Einspruchsverfahren, oftmals verbunden mit Vorführung und Vermessung des Fahrzeugs, zur Wehr zu setzen. Malerblog.net berichtete (Artikel: Lkw oder Pkw? Viele Betriebe erhalten unangenehme Post vom Zoll).
Als Basis dieser Neueinstufungen diente dem Zoll §18 Absatz 12 KraftStG. Dieser wird nun abgeschafft. Am 17. September 2020 verabschiedete der Bundestag das Siebte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (7. KraftStÄndG), indem §18 Absatz 12 explizit gestrichen wird. Der Bundesrat hatte das Recht, Einspruch einzulegen. In seiner Sitzung am 9. Oktober 2020 hat dieser jedoch beschlossen, von diesem Recht keinen Gebrauch zu machen. Damit kann das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
Was bedeutet dies nun für Halter von leichten Nutzfahrzeugen?
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH), der sich auf politischer Ebene massiv für eine Streichung des §18 Absatz 12 KraftStG stark gemacht hatte, äußert sich zum weiteren Verfahren auf seiner Website wie folgt: „Alle Halter von leichten Nutzfahrzeugen, die aufgrund des §18 Absatz 12 KraftStG geänderte Kfz-Steuerbescheide erhalten haben, werden automatisch wieder als Lkw besteuert. Sobald eine entsprechende Software zur Verfügung steht (voraussichtlich im Januar 2021), wird die Zollverwaltung damit beginnen, geänderte Kfz-Steuerbescheide zu versenden. Die Änderung gilt rückwirkend auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des 7. KraftStÄndG. Einsprüche gegen die bisherigen Kfz-Steuerbescheide sind nicht erforderlich.“