LKW oder PKW? Was wie eine einfache Fragestellung klingt, ist es nicht. Als leichtes Nutzfahrzeug gekauft, auf dem Papier als LKW zugelassen, doch vom Hauptzollamt als PKW besteuert. Dieser Situation sehen sich derzeit viele Handwerksbetriebe ausgesetzt. Wie der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) mitteilt, verschickt der Zoll derzeit massenhaft neue KFZ-Steuerbescheide. Die Zollverwaltung ist seit 2014 für die die Einziehung der KFZ-Steuer zuständig.
Alle aktuell zugelassenen leichten Nutzfahrzeuge werden derzeit von der Zollbehörde überprüft. In vielen Fällen führt diese Überprüfung zu einer geänderten Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer und damit zu Steueränderungsbescheiden. Bei einer steuerrechtlichen Neueinstufung als PKW statt LKW kann dies schnell ein Plus von mehreren Hundert Euro bedeuten.
Grundsätzlich werden Fahrzeuge nach ihrer verkehrsrechtlichen Fahrzeugart besteuert. Davon gibt es aber eine Ausnahme. So sind leichte Nutzfahrzeuge steuerlich wie Personenkraftwagen zu behandeln, wenn sie überwiegend der Personenbeförderung dienen. Davon wird aus steuerrechtlicher Sicht ausgegangen, wenn vier bis neun Sitzplätze (einschließlich Fahrersitz) zur Verfügung stehen und die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer als die Ladefläche ist.
Ende 2018 wurde das beim Zoll eingesetzte IT-Verfahren zur automatisierten Steuerfestsetzung für leichte Nutzfahrzeuge weiterentwickelt. Der ZDH moniert, dass der Zoll aufgrund der geänderten EDV-Programme massenhaft korrigierte Steuerbescheide verschicke, wobei auch leichte Nutzfahrzeuge mit Doppelkabinen wie PKW besteuert würden. Diese Änderungen würden aufgrund automationsgestützter Angaben der Straßenverkehrsbehörden und ohne nähere Prüfung umgesetzt.
Den Betroffenen rät der ZDH, Einspruch einzulegen. Entscheidend sei, ob das Fahrzeug überwiegend der Personenbeförderung diene oder eben als Nutzfahrzeug eingesetzt werde. Überwiege bei der Flächenaufteilung die Ladefläche, sei davon auszugehen, dass das Fahrzeug auch steuerlich weiterhin als Nutzfahrzeug behandelt werden könne. Der ZDH empfiehlt, dem Einspruch gegebenenfalls Lichtbilder beizufügen, die dies dokumentierten.