Per Stellenanzeige nach „coolen Typen“ suchen, ist erlaubt

Ein Unternehmen aus dem Baubereich veröffentlichte im Internet eine Stellenanzeige, in der es hieß: „Wir suchen coole Typen – Anlagenmechaniker, Bauhelfer …“ Ob diese Stellenanzeige gegen das Diskriminierungsverbot verstößt, hatte jüngst das Arbeitsgericht Koblenz zu entscheiden. 

 

Auf die ausgeschriebene Stelle bewarb sich eine Person, die biologisch zwar ein Mann war, sich aber dem weiblichen Geschlecht zugehörig fühlte. Ihre Identifikation als Frau verdeutlichte sie auch durch eine durchgehende Verwendung der weiblichen Form bei Beschreibung ihrer beruflichen Erfahrung als „Elektrotechnikerin“ oder „Mess- und Regelmechanikerin“. Die Bewerbung unterzeichnete sie zudem als „Frau Markus …“ Da die Bewerberin von dem Unternehmen eine Absage erhielt, sah sie sich durch die Stellenausschreibung wegen ihres Alters und ihrer sexuellen Identität diskriminiert und verlangte eine Entschädigungszahlung von dem Unternehmen.

Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, Arbeitsplätze diskriminierungsfrei auszuschreiben (§11 AAG). Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet Diskriminierungen zum Beispiel wegen des Alters, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder der sexuellen Identität (§1 AGG).

Die abgelehnte Bewerberin vertrat die Ansicht, dass in der Wendung „coole Typen“ zum Ausdruck komme, dass das Unternehmen lediglich junges Personal suche. Doch in der Verwendung dieser Begrifflichkeit allein, sah das Gericht noch keine Benachteiligung wegen des Alters oder Geschlechts. So handele es sich bei dem Wort „cool“ um einen mittlerweile eingebürgerten und in der allgemeinen Kommunikation gängigen Begriff, der weder ausschließlich noch typischerweise nur von jüngeren Personen benutzt oder umgekehrt ausschließlich oder hauptsächlich auf jüngere angewendet werde, führt das Gericht aus. Der Begriff diene vielmehr der saloppen Bezeichnung einer besonders gelassenen, lässigen, nonchalanten, kühlen, souveränen, kontrollierten, nicht nervösen Geisteshaltung oder Stimmung sowie der Kennzeichnung besonderes positiv empfundener, den Idealvorstellungen entsprechender Sachverhalte. Einen Altersbezug konnte das Gericht nicht erkennen.

Auch das Wort „Typ“ lässt nach Ausführungen des Gerichts per se noch keine Benachteiligung des Geschlechts erkennen. Der Begriff „Typ“ sei zwar grammatikalisch ein maskulines Substantiv, inhaltlich jedoch geschlechtsunspezifisch. Auch existiere in der deutschen Sprache keine feminine Form des Wortes (etwa „Typin“). Kurz gesagt: Coole Typen dürfen per Stellenanzeige durchaus gesucht werden. Allein die Suche nach „coolen Typen“ wäre dem Unternehmer in dem Fall also nicht zum Verhängnis geworden.

Doch in der Stellenanzeige war zudem von „Anlagenmechaniker“ und „Bauhelfer“ die Rede. Durch die Verwendung dieser ausschließlichen männlichen Form, die auch nicht durch ein (m/w/d) gekennzeichnet war, sah das Gericht es als erwiesen an, dass sich das Unternehmen mit seiner Stellenausschreibung nur an Männer und nicht an Personen anderen Geschlechts richten wollte. Daher entschied das Gericht, dass die Bewerberin wegen ihrer Transsexualität benachteiligt wurde und sprach ihr eine Entschädigungszahlung von mehreren tausend Euro zu.

Nachzulesen ist das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 9.2.2022 – Az 7 Ca 2291/21 unter folgendem externen Link: https://openjur.de/u/2395672.html

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