Es ist im Bauhandwerk kein Geheimnis: Öffentliche Auftraggeber und Großunternehmen sind schlechte Zahler. Gerne nutzen sie ihre Machtposition für die „Vereinbarung“ längerer Zahlungs – und Abnahmefristen. Der Bauhandwerker hat das Nachsehen. Er kann zu den Bedingungen arbeiten oder es auch lassen – einen (Ver-)Handlungsspielraum hat er meist nicht. Viele Bauhandwerker gerieten durch zu lange Zahlungsfristen sowie durch vorsätzlich verzögerte Zahlungen in der Vergangenheit oft in finanzielle Bedrängnis. Neue gesetzliche Bestimmungen sollen dies nun ändern. Am 29. Juli 2014 ist das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug in Kraft getreten.
Neue Zahlungs- und Abnahmefristen
Künftig dürfen die zwischen Geschäftspartnern vereinbarten Zahlungsfristen maximal 60 Tage betragen. Eine längere Fristvereinbarung ist nur zulässig, wenn sie für den Auftragnehmer nicht „grob unbillig“ ist. (§271a Abs. 1 BGB)
Für öffentliche Auftraggeber gelten noch strengere Regeln. Lediglich Zahlungsziele bis 30 Tage werden hier vom Gesetzgeber bedenkenlos akzeptiert. Ein längeres Zahlungsziel von 31 bis maximal 60 Tage kann hingegen nur wirksam vereinbart werden, wenn die Vereinbarung „aufgrund der besonderen Natur oder der Merkmale des Schuldverhältnisses sachlich gerechtfertigt ist“. Und ein Zahlungsziel von mehr als 60 Tagen kann ein öffentlicher Auftraggeber künftig gar nicht mehr wirksam vereinbaren. (§271a Abs. 2 BGB)
Abnahmefristen sind auf 30 Tage begrenzt. Eine längere Frist darf nur vereinbart werden, wenn sie für den Auftragnehmer nicht „grob unbillig“ ist. (§271a Abs. 3 BGB)
Strengere Regeln in AGBs
Individuell vereinbarte Zahlungs- und Abnahmefristen sind eine Sache. Zahlungs- und Abnahmefristen, die über Allgemeine Geschäftsbedingungen vom Geschäftspartner diktiert werden, eine andere. Hier gelten zu Recht noch strengere Regeln. So sind in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelte Zahlungsfristen von mehr als 30 Tagen unwirksam. Gleiches gilt für Abnahmefristen von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung. (§308 Nr. 1a und 1b BGB)
Neu: Verzugspauschale von 40 Euro
Säumige Zahler, die keine Verbraucher sind, müssen künftig auch etwas tiefer in die Tasche greifen. Neu eingeführt wurde eine Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro, die der Gläubiger vom säumigen Gewerbekunden auch bei verspäteter Raten- oder Abschlagszahlung beanspruchen kann. Zudem hat sich der Verzugszinssatz von acht auf neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz erhöht (§288 BGB).
Die neuen Regeln gelten nur für Geschäfte zwischen Unternehmen bzw. mit öffentlichen Auftraggebern und nur für solche, die nach dem 28. Juli 2014 geschlossen werden.
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