Die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel ist im August 2020 in Kraft getreten. Sie konkretisiert für den Zeitraum der epidemischen Lage in Deutschland gemäß §5 Infektionsschutzgesetz die Anforderungen an den Arbeitsschutz.
Unter Koordination der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) wurde sie gemeinsam von den Arbeitsausschüssen beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erstellt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verweist darauf, dass Betriebe, die die in der SARS-CoV-2-Regel vorgeschlagenen technischen, organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen umsetzen, davon ausgehen können, dass sie rechtssicher handeln. Mit der SARS-CoV-2-Regel erhalten zudem die Aufsichtsbehörden der Länder eine einheitliche Grundlage, um die Schutzmaßnahmen in den Betrieben zu beurteilen. Entscheidet sich der Arbeitgeber für eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Darauf wird in der Einleitung zur neuen SARS-CoV-2-Regel hingewiesen.
Die neue Arbeitsschutzregel stellt Maßnahmen für alle Bereiche des Wirtschaftslebens vor, mit denen das Infektionsrisiko für Beschäftigte gesenkt und auf niedrigem Niveau gehalten werden kann. Die BAuA verweist darauf, dass die Empfehlungen der Berufsgenossenschaften zur SARS-CoV-2, die sich ebenfalls am Arbeitsschutzstandard des BMAS orientieren, zusätzlich für branchenspezifische Konkretisierungen empfohlen werden.
Die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel kann auf den Internetseiten der BAuA über folgenden externen Link als PDF (373 KB) abgerufen werden: www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/AR-CoV-2/pdf/AR-CoV-2.pdf?__blob=publicationFile&v=10