Die neue Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014 tritt in wenigen Tagen in Kraft. Mehr Transparenz bei Energieausweisen und höhere energetische Standards bei Neubauten sind Kern der neuen EnEV. Für Altbauten ändert sich nicht viel. Nachfolgend die wichtigsten Änderungen in Kürze:
Energieausweis – Einführung von Effizienzklassen
Der Energieausweis für Gebäude erfährt ab Mai 2014 eine massive Aufwertung. Zum einen werden jetzt auch für Gebäude Energieeffizienzklassen eingeführt ähnlich wie sie bereits bei Waschmaschinen, Wäschetrocknern und Kühlschränken gebräuchlich sind. Die Skala reicht von A+ (wenig Energieverbrauch) bis H (hoher Energieverbrauch) und ist auf Energieausweisen, die ab Mai ausgestellt werden, auszugeben. Alte Energieausweise gelten aber auch ohne Angabe von Effizienzklassen weiter.
Pflicht zur Angabe energetischer Kennwerte in Immobilienanzeige
Eine weitere Pflicht trifft Hausbesitzer bei Vermietung oder Verkauf eines Hauses oder einer Wohnung. Die wichtigsten Kennwerte aus dem Energieausweis müssen bereits in der Immobilienanzeige aufgeführt werden (siehe §16a EnEV 2014).
Pflicht zur Übergabe Energieausweises an Käufer oder neuen Mieter
Künftig muß der Ausweis dem Kauf- oder Mietinteressenten bereits bei der Haus-/Wohnungsbesichtigung vorgelegt werden. Und nach Vertragsabschluß muß der Energieausweis in Kopie oder im Original dem Käufer bzw. neuen Mieter unverzüglich ausgehändigt werden (siehe §16 Abs. 2 EnEV 2014).
Neubau – Schärfere Grenzwerte
Ab 1. Januar 2016 müssen neu gebaute Wohn- und Nichtwohngebäude höhere energetische Anforderungen erfüllen. Dazu gehören die Senkung des zulässigen Wärmedurchgangskoeffizienten (= Dämmwert der Gebäudehülle) um 20 Prozent und die des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs um 25 Prozent.
Altbau – Dachbodendämmung
Oberste Geschoßdecken, die nicht die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz erfüllen, müssen bis Ende 2015 gedämmt sein. Gemeint sind Decken beheizter Räume, die an ein unbeheiztes Dachgeschoß angrenzen (siehe §10 Abs. 3 EnEV 2014). Natürlich gibt es auch hier Ausnahmen von der Regel. So gilt die Forderung auch als erfüllt, wenn das Dach darüber gedämmt ist oder den Anforderungen des Mindestwärmeschutzes entspricht. Auch Ein- und Zweifamilienhäuser sind von dieser Pflicht ausgenommen, wenn deren Eigentümer bereits zum Stichtag 01.02.2002 im Haus gewohnt hat.
Altbau – Alte Heizkessel austauschen
Für alte Öl- und Heizkessel mit Einbaujahr bis 1985 hat die letzte Stunde geschlagen. Sie sind immerhin schon älter als 30 Jahre und müssen ab 2015 gegen neue sparsamere Kesselanlagen ausgetauscht werden. Hiervon ausgenommen sind Niedertemperatur- und Brennwertkessel. Diese Austauschpflicht gilt nicht für Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die zum Stichtag 01.02.2002 ihr Haus bereits bewohnten.
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