Mit der Steuerermäßigung des § 35c Einkommensteuergesetz werden energetische Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden gefördert. Damit der Steuerpflichtige beim Finanzamt den Fördernachweis erbringen kann, haben Fachunternehmen eine Bescheinigung über ihre Tätigkeit auszustellen.
Für diese Bescheinigungen stellt das Bundesministerium der Finanzen in Abstimmung mit den Ländern Muster bereit, die mit sogenannten BMF-Schreiben veröffentlicht werden. Fachunternehmer müssen zwingend das amtliche vorgeschriebene Muster nutzen. Es ist zulässig, auf Grundlage des Musters eine Bescheinigung mit eigenem Layout zu erstellen. Dies umfasst insbesondere eine individuelle Gestaltung des Bescheinigungskopfes und der Felder für die Bezeichnung der Beteiligten. Vom Inhalt (inklusive der Hinweise), vom Aufbau und von der Reihenfolge der Angaben des Musters darf nicht abgewichen werden.
Dieses Muster wurde jetzt aktualisiert und mit BMF-Schreiben vom 23. Dezember 2024 veröffentlicht. Die Musterbescheinigung ist auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen sowohl als PDF- und als Word-Dokument abrufbar. Sie ist zur Bescheinigung von energetischen Maßnahmen, mit deren Ausführungen nach dem 31. Dezember 2024 begonnen wurde, zu nutzen. In dem aktuellen BMF-Schreiben finden sich auch Ausführungen zu den bei einem früheren Maßnahmenbeginn zu verwendenden Musterbescheinigungen. Zudem wird die Verwendung und der Inhalt der Muster erläutert und das korrekte Vorgehen bei Sonderfällen wie der Bescheinigung bei Vorliegen einer Wohnungseigentümergemeinschaft dargelegt.
Das BMF-Schreiben vom 23. Dezember 2024 ersetzt das BMF-Schreiben vom 26. Januar 2023, geändert durch das BMF-Schreiben vom 6. Februar 2024.
Hier geht’s zum Download des BMF-Schreibens vom 23. Dezember 2024 (PDF, 446 KB, externer Link)
Hier geht’s zum Download der Musterbescheinigung als ausfüllbares PDF-Dokument (363 KB, externer Link)
Die Musterbescheinigung kann auch im WORD-Format als DOCX-Datei auf den Seiten des Bundesministeriums der Finanzen (externer Link) abgerufen werden.